ARTIKEL XI
Banknoten
§ 61
(1) § 61.Die Bank hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben.
(2) Die Noten der Bank sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
(3) Der Betrag, auf den die einzelnen Banknoten lauten, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(4) Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Bank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 27)
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