§ 5.
(1) Der Zahlungspflichtige ist, wenn der geschuldete Betrag nicht sogleich erlegt wird oder aus einem Vorschuß berichtigt werden kann, von der Gerichtskanzlei mit Zahlungsauftrag aufzufordern, den Betrag binnen 8 Tagen, im Falle des § 1, Z. 2, aber binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung).
(2) Wird der Zahlungsauftrag zur Durchführung einer schon rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes erlassen, so steht gegen ihn kein Rechtsmittel offen; doch kann die Berichtigung des Zahlungsauftrages begehrt werden, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt ist oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung nicht entspricht. Anträge auf Berichtigung sind stempelfrei.
(3) In anderen als den im Absatze 2 bezeichneten Fällen ist der Zahlungsauftrag in bürgerlichen Rechtssachen mit Rekurs (Vorstellung), in Strafsachen mit Beschwerde anfechtbar. Über das Rechtsmittel entscheidet, wenn der Zahlungsauftrag von der Gerichtskanzlei ohne vorherige Anordnung des Richters (Gerichtsvorstehers) erlassen wurde, der Richter (Gerichtsvorsteher), von dessen Kanzlei der Auftrag ausgegangen ist. Die Rechtsmittelfrist beträgt, sofern sich nicht aus der Zivilprozeßordnung oder Strafprozeßordnung anderes ergibt, 14 Tage.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Gesetzesnummer
10000119
Dokumentnummer
NOR12002218
alte Dokumentnummer
N1192913469R
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