Artikel XI
Schluß- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
- 1. der Art. I bis IX am 1. März 1993 und
- 2. des Art. X am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2012 verfügte Aufhebung von Artikel X § 1 Z 1 tritt mit 1. Juli 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass das Landesgericht St. Pölten im Bereich der niederösterreichischen Gemeinden nach § 4 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, lediglich für Verfahren zuständig bleibt, die vor dem 1. Juli 2014 beim Bezirksgericht Purkersdorf, beim Landesgericht St. Pölten oder bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingelangt, anhängig gemacht oder behandelt worden sind.
(3) Ist die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten nach Abs. 2 gegeben, bleibt sie auch im Fall der Fortsetzung, Fortführung, Wiederaufnahme, neuerlichen Durchführung oder Verfahrensergänzung, Neudurchführung oder Erneuerung eines Verfahrens sowie im Fall einer Nichtigkeitsklage, Nichtigerklärung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder schließlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie bei jeder sonstigen Form einer Verfahrensfortführung, -ergänzung oder -erneuerung erhalten.
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