Art. 11 § 1 Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1929

Artikel XI. Für Beträge, für deren Eingang das Gericht von Ants wegen zu sorgen hat (Gebühren, Geldstrafen, Ersätze u. dgl.), gelten die nachstehenden Vorschriften (Gerichtliches Einhebungsgesetz).

§ 1.

Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

  1. 1. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, und von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge;
  2. 2. die für einbringlich erkannten Kosten des Strafverfahrens;
  3. 3. in bürgerlichen Rechtssachen:
  1. a) die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
  2. b) Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche sowie der Übersetzungskanzlei des Bundesministeriums für Justiz,
  3. c) alle für Parteien aus den Amtsgeldern vorschußweise berichtigten Kosten,
  4. d) Einschaltungskosten,
  5. e) Kosten der gerichtlichen Verwahrung im Exekutionsverfahren, Kosten der Beförderung in die Versteigerungshalle und der Verwahrung in der Versteigerungshalle,
  6. f) Verwahrungsgebühren u. dgl.,
  7. g) Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  8. h) Ausfertigungsgebühren u. dgl.,
  9. i) die Belohnung des gerichtlichen Zwangsverwalters und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze,
  10. j) Kosten der Anhaltung in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige,
  11. k) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen,
  12. l) Gebühren der Beisitzer der Grundverkehrs- und der Mietkommissionen.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft, Grundverkehrskommission

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

NOR12002214

alte Dokumentnummer

N1192913465R

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