Artikel XI. Für Beträge, für deren Eingang das Gericht von Ants wegen zu sorgen hat (Gebühren, Geldstrafen, Ersätze u. dgl.), gelten die nachstehenden Vorschriften (Gerichtliches Einhebungsgesetz).
§ 1.
Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:
- 1. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, und von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge;
- 2. die für einbringlich erkannten Kosten des Strafverfahrens;
- 3. in bürgerlichen Rechtssachen:
- a) die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
- b) Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche sowie der Übersetzungskanzlei des Bundesministeriums für Justiz,
- c) alle für Parteien aus den Amtsgeldern vorschußweise berichtigten Kosten,
- d) Einschaltungskosten,
- e) Kosten der gerichtlichen Verwahrung im Exekutionsverfahren, Kosten der Beförderung in die Versteigerungshalle und der Verwahrung in der Versteigerungshalle,
- f) Verwahrungsgebühren u. dgl.,
- g) Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
- h) Ausfertigungsgebühren u. dgl.,
- i) die Belohnung des gerichtlichen Zwangsverwalters und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze,
- j) Kosten der Anhaltung in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige,
- k) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen,
- l) Gebühren der Beisitzer der Grundverkehrs- und der Mietkommissionen.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft, Grundverkehrskommission
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Gesetzesnummer
10000119
Dokumentnummer
NOR12002214
alte Dokumentnummer
N1192913465R
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