Art. 11 § 11 Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1929

§ 11.

In den Vorschriften über die Einbringung der von den politischen Vollstreckungsbehörden vorgeschriebenen Geldleistungen treten, soweit die gerichtlichen Vorschriften über die Einbringung von Gebühren, Strafen und Ersätzen als anwendbar erklärt wurden, die Vorschriften dieses Artikels (Einhebungsgesetz) an ihre Stelle.

(2) Der politischen Vollstreckungsbehörde kommt die Stellung des betreibenden Gläubigers zu.

(3) Im Übrigen bleiben die für die Einbringung der genannten Geldleistungen bestehenden Vorschriften unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

NOR12002224

alte Dokumentnummer

N1192913475R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)