§ 11.
In den Vorschriften über die Einbringung der von den politischen Vollstreckungsbehörden vorgeschriebenen Geldleistungen treten, soweit die gerichtlichen Vorschriften über die Einbringung von Gebühren, Strafen und Ersätzen als anwendbar erklärt wurden, die Vorschriften dieses Artikels (Einhebungsgesetz) an ihre Stelle.
(2) Der politischen Vollstreckungsbehörde kommt die Stellung des betreibenden Gläubigers zu.
(3) Im Übrigen bleiben die für die Einbringung der genannten Geldleistungen bestehenden Vorschriften unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Gesetzesnummer
10000119
Dokumentnummer
NOR12002224
alte Dokumentnummer
N1192913475R
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