§ 59
(1) § 59.Die Bank ist berechtigt, auf sie gezogene Schecks nach vorheriger Deckung mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Dadurch wird sie dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet. Für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten.
(2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das Vermögen des Ausstellers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Beim Nachweis der Vorlegung ist das Scheckgesetz anzuwenden.
(3) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren, berechnet vom Ablauf der Vorlegungsfrist.
(4) Auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung sind die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und Prozeßvorschriften entsprechend anzuwenden.
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