§ 55
(1) § 55.Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, verzinsliche oder unverzinsliche, auf Schilling lautende Schuldverschreibungen (Kassenscheine) zur Durchführung von Offenmarkttransaktionen zu begeben.
(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für die Abgabe und die Rücklösung dieser Wertpapiere fest.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 23)
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