§ 53
§ 53. Die Bank betrachtet den Inhaber eines von der Hauptanstalt oder einer Zweiganstalt ausgefertigten Pfandscheines als berechtigt, jede überhaupt zulässige Veränderung mit dem Pfand vorzunehmen und dieses auszulösen. Die Bank prüft die Echtheit der erforderlichen Unterschriften nicht und übernimmt keine Haftung für deren Echtheit.
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