§ 52
§ 52. Wird das Darlehen zur Verfallszeit nicht zurückgezahlt, so ist die Bank berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Darlehensschuldner und ohne gerichtliches Einschreiten das Pfand zu ihrer Schadloshaltung entweder ganz oder teilweise zu veräußern und den nach voller Deckung ihrer Forderung an Kapital, Zinsen, etwaigen Gebühren und Kosten erübrigten Überschuß für Rechnung des Schuldners als Depot zu seiner Verfügung unverzinslich aufzubewahren oder auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu Gerichtshanden zu erlegen. Die Bank ist jedoch zu diesem Verkauf nicht verpflichtet und, wenn sie nach Fälligkeit des Darlehens nicht dazu schreitet, tritt für ihre Forderung an Kapital, Zinsen, etwaigen Gebühren und Kosten keine Verjährung ein.
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