Art. 10 § 48 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

A. Eskontgeschäft

§ 48

(1) § 48.Die Bank ist berechtigt, von Kreditinstituten eingereichte gezogene und eigene Wechsel zu eskontieren. Sie soll hiebei nach Möglichkeit nur solche Wechsel eskontieren, die auf einem Warengeschäft beruhen. Die von der Bank eskontierten Wechsel müssen auf die in Österreich bestehende gesetzliche Währung lauten, binnen drei Monaten im Inland zahlbar sein und die Unterschrift von mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten tragen. Unter den angeführten Voraussetzungen können auch Wechsel von Unternehmungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden in Eskont genommen werden, sofern diese Unternehmungen als Kaufleute in das Firmenbuch eingetragen sind oder sonst abgesondert von der öffentlichen Verwaltung als selbständige Unternehmungen geführt werden.

(2) Die Eskontierungen der Bank haben zu dem vom Generalrat festgesetzten Zinsfuß, der öffentlich bekanntzumachen ist, zu geschehen.

(3) Eskontierungen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

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