Art. 10 § 47 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.1998

ARTIKEL X Geschäfte der Bank

§ 47

§ 47. Die Bank ist berechtigt:

  1. 1. Wechsel, Wertpapiere und Zinsscheine zu eskontieren und weiter zu begeben (§§ 48 und 49);
  2. 2. Darlehen gegen Pfand zu erteilen (§§ 51 bis 53);
  3. 3. zum amtlichen Handel an einer inländischen Börse zugelassene Schuldverschreibungen, vom Bund ausgestellte Schatzscheine, Schatzwechsel sowie Geldmarktpapiere auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen (§ 54) sowie eigene Kassenscheine zu begeben und rückzulösen (§ 55);
  4. 4. Gold zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten;

    dies schließt auch den Einsatz neuer Finanzinstrumente zur Absicherung von Goldpositionen ein;

  1. 5. das Devisen- und Valutengeschäft zu betreiben (§ 56);
  2. 6. das Depositen-, Einlagen- und Girogeschäft zu betreiben (§§ 57 bis 59);
  3. 7. kommissionsweise Geschäfte zu besorgen (§ 60).

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