ARTIKEL X
§ 26.
Soweit zur Verwirklichung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen privatrechtliche Verträge zwischen den Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich vorbereitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010507
alte Dokumentnummer
N11983100643
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