Art. 10 § 13 Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1984

ARTIKEL X

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§ 13.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Dauer von fünf Jahren die in dieser Vereinbarung vorgesehenen, zusätzlichen Förderungsmaßnahmen im Gesamtausmaß von 300 Millionen Schilling durchzuführen. Bund und Land Oberösterreich übernehmen diese Verpflichtung im Verhältnis 2 zu 1 nach Maßgabe der jährlichen Erfordernisse.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000775

Dokumentnummer

NOR12010818

alte Dokumentnummer

N1198413546R

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