ARTIKEL X
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§ 13.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Dauer von fünf Jahren die in dieser Vereinbarung vorgesehenen, zusätzlichen Förderungsmaßnahmen im Gesamtausmaß von 300 Millionen Schilling durchzuführen. Bund und Land Oberösterreich übernehmen diese Verpflichtung im Verhältnis 2 zu 1 nach Maßgabe der jährlichen Erfordernisse.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000775
Dokumentnummer
NOR12010818
alte Dokumentnummer
N1198413546R
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