Anti-Doping-Konvention

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1991

§ 0

Anti-Doping-Konvention

Kurztitel

Anti-Doping-Konvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 517/1991

Inkrafttretensdatum

27.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

(Übersetzung)

ANTI-DOPING-KONVENTION

(NR: GP XVIII RV 94 AB 119 S. 27 . BR: AB 4054 S. 541 .)

StF: BGBl. Nr. 451/1991

Änderung

BGBl. Nr. 452/1991

BGBl. Nr. 517/1991 (DFB)

BGBl. Nr. 94/1992

BGBl. Nr. 303/1994

BGBl. III Nr. 9/1997

BGBl. III Nr. 186/1997

BGBl. III Nr. 88/1998

BGBl. III Nr. 90/1999

BGBl. III Nr. 108/2000

BGBl. III Nr. 242/2001

BGBl. III Nr. 130/2003

BGBl. III Nr. 74/2004

BGBl. III Nr. 36/2005

BGBl. III Nr. 148/2006

BGBl. III Nr. 12/2007

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß der Anti-Doping-Konvention - dessen Art. 11 Z 1 lit. b verfassungsändernd ist - wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag samt Anhang ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juli 1991 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Konvention tritt gemäß ihrem Art. 15 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1991 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten die Konvention ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert oder angenommen:

Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Jugoslawien, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, Sowjetunion, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde gemäß Art. 17 Abs. 1 Erklärungen abgegeben:

Dänemark:

Bis auf weiteres erstreckt sich die Unterzeichnung nicht auf Grönland

und die Färöer Inseln.

Frankreich:

Die Konvention findet auf die europäischen und die Überseegebiete der Republik Frankreich Anwendung.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE MITGLIEDSTAATEN des Europarates, die anderen Unterzeichnerstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Ziel des Europarates darin besteht, eine größere Einheit seiner Mitglieder zum Zweck des Schutzes und der Förderung der Ideale und Prinzipien, die ihr gemeinsames Erbe darstellen, und zum Zweck der Erleichterung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts zu erreichen;

IM BEWUSSTSEIN DESSEN, daß Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte;

BESORGT über den zunehmenden Gebrauch von Dopingmitteln und -methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Problem die ethischen Prinzipien und erzieherischen Werte, wie sie in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta für Sport und Leibeserziehung der UNESCO und in der Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates, auch bekannt als die „Europäische Charta Sport für Alle", enthalten sind, gefährdet;

EINGEDENK der Anti-Doping-Bestimmungen, Grundsätze und Erklärungen der internationalen Sportorganisationen;

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die staatlichen Behörden und die freiwilligen Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortlichkeiten im Kampf gegen Doping im Sport haben. Sie tragen insbesondere die Verantwortung dafür, daß Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und auf der Grundlage des Prinzips des Fair Play durchgeführt werden, und daß die Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen, geschützt wird;

IN DER ERKENNTNIS, daß diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen entsprechenden Ebenen zusammenarbeiten müssen;

UNTER HINWEIS auf die Entschließungen über Doping, die von der Europäischen Sportministerkonferenz angenommen wurden und insbesondere unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 1, die auf der

6. Konferenz in Reykjavik 1989 angenommen wurde;

UNTER HINWEIS DARAUF, daß das Ministerkomitee des Europarates bereits die Entschließung (67) 12 bezüglich Doping von Sportlern, Empfehlung Nr. R (79) 8 bezüglich Doping im Sport und die Empfehlung Nr. 8 (84) 19 über die Europäische Anti-Doping-Charta sowie die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung von unangekündigten Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen angenommen hat;

UNTER HINWEIS auf die Empfehlung Nr. 5 zum Thema Doping, die auf der UNESCO - Konferenz der für Sport und Leibeserziehung zuständigen Minister und Hohen Beamten in Moskau (1988) verabschiedet wurde;

jedoch IN DEM ENTSCHLUSS, weiter und stärker zusammenzuarbeiten, um das Problem des Dopings im Sport zu verringern und schließlich auszumerzen, wobei als Grundlage die ethischen Werte und praktischen Maßnahmen gelten sollen, die in diesen Dokumenten enthalten sind;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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