Anlage VIII
Selbstregulierungsinitiativen (gemäß § 16)
Zusätzlich zu der grundlegenden rechtlichen Anforderung, dass Selbstregulierungsinitiativen mit sämtlichen Bestimmungen des Vertrags von Nizza, BGBl. III Nr. 4/2003, insbesondere des Binnenmarkt- und des Wettbewerbsrechts, sowie mit den internationalen Verpflichtungen der EU einschließlich der multilateralen Handelsbestimmungen in Einklang stehen müssen, kann folgende nicht erschöpfende Liste von Orientierungskriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Selbstregulierungsinitiativen als Alternative zu einer Durchführungsmaßnahme im Rahmen der Richtlinie 2005/32/EG dienen:
1. Offenheit der Beteiligung
Selbstregulierungsinitiativen müssen sowohl in der Vorbereitungs- als auch der Durchführungsphase für Mitwirkende in Drittstaaten offen stehen.
2. Mehrwert
Selbstregulierungsinitiativen müssen einen Mehrwert (über das „Weitermachen wie bisher“ hinaus) in Form einer besseren Gesamtumweltverträglichkeit des betroffenen energiebetriebenen Produkts schaffen.
3. Repräsentativität
Die Industrie und ihre Verbände, die an einer Selbstregulierungsmaßnahme mitwirken, müssen eine große Mehrheit des betreffenden Wirtschaftszweigs mit möglichst wenigen Ausnahmen repräsentieren. Es ist darauf zu achten, dass für die Einhaltung der Wettbewerbsbestimmungen gesorgt wird.
4. Quantifizierte und abgestufte Ziele
Die von den Interessengruppen festgelegten Ziele sind klar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsinitiative über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen. Forschungsdaten sowie wissenschaftliche und technologische Hintergrunddaten müssen die Aufstellung dieser Indikatoren erleichtern.
5. Beteiligung der Zivilgesellschaft
Damit Transparenz gewährleistet ist, werden Selbstregulierungsinitiativen öffentlich bekannt gegeben, auch mit Hilfe des Internet und sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung. Das Gleiche gilt für vorläufige und endgültige Überwachungsberichte. Die Interessengruppen, einschließlich der Industrie, der nichtstaatlichen Umweltorganisationen und der Verbraucherverbände, müssen aufgefordert werden, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsinitiative zu machen.
6. Überwachung und Berichterstattung
Selbstregulierungsinitiativen müssen ein gründlich konzipiertes Überwachungssystem mit klar aufgeführten Aufgaben für die Industrie und die unabhängigen Prüfer umfassen. Der Überwachungs- und Berichterstattungsplan ist detailliert, transparent und objektiv auszuführen. Es obliegt den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch den in Art. 19 Abs. 1 genannten Ausschuss, zu prüfen, ob die Gesamtziele der freiwilligen Vereinbarung oder anderer Selbstregulierungsmaßnahmen erreicht worden sind.
7. Kostenwirksamkeit der Verwaltung einer Selbstregulierungsinitiative
Die Kosten der Verwaltung von Selbstregulierungsinitiativen, besonders was die Überwachung angeht, dürfen keine gegenüber den Zielen der Initiative und den sonstigen verfügbaren politischen Instrumenten unverhältnismäßige administrative Belastung mit sich bringen.
8. Nachhaltigkeit
Selbstregulierungsinitiativen haben der politischen Zielsetzung der Richtlinie 2005/32/EG einschließlich des integrierten Ansatzes Rechnung zu tragen und im Einklang mit den wirtschafts- und sozialpolitischen Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung zu stehen. Die Belange der Verbraucher (Gesundheit, Lebensqualität und wirtschaftliche Belange) sind zu wahren.
9. Kompatibilität von Anreizen
Selbstregulierungsinitiativen sind nicht dazu angetan, die erwarteten Ergebnisse zu erbringen, wenn sonstige Faktoren und Anreize – beispielsweise der Druck des Marktes – den an der Aktion Beteiligten widersprüchliche Signale senden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)