Anlage V
zu § 7 Abs. 2
Konformitätskennzeichnung
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20001111
Dokumentnummer
NOR40015352
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