Anlage V. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Anlage V.

Liste der Waren, deren Einfuhr aus Österreich nach Italien jährlich in bestimmten, im gemeinsamen Einvernehmen festzusetzenden Mengen gestattet sein wird.

Spielzeug.

Haare, bearbeite.

Damenhüte, garniert.

Automobile.

Holzrahmen.

Sprengstoffe.

Kunstblumen.

Gewehre.

Goldschmuck.

Silberschmuck.

Gegenstände aus Silber, auch vergoldet.

Papier– und Pappwaren.

Erzeugnisse aus Korallen, Elfenbein, Perlmutter, Schildplatt, Horn und Klauen.

Pelzwaren.

Glaswaren, geschliffen, graviert, vergoldet, oder versilbert.

Liköre.

Kurzwaren, gemeine und feine, sowie Kurzwaren aus Holz.

Möbel aus Holz.

Gold, halb und ganz bearbeitet.

Kinofilme, belichtet.

Klaviere.

Edelsteine.

Schmuckfedern.

Pistolen und Revolver.

Spitzen aus Leinen, Baumwolle, Wolle und Seide.

Parfümerien.

Seifen, parfümiert.

Kaffeersatzstoffe.

Teppiche aus Wolle.

Gewebe, bestickte, aus Leinen, Baumwolle, Wolle oder Seide.

Tülle aus Leinen, Baumwolle, Wolle oder Seide.

Tafelgeschirr aus Gold.

Fächer.

Spielkarten.

Taschenuhren aus Gold.

Schlagworte

Papierware

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077149

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