Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Anlage V.
Liste der Waren, deren Einfuhr aus Österreich nach Italien jährlich in bestimmten, im gemeinsamen Einvernehmen festzusetzenden Mengen gestattet sein wird.
Spielzeug.
Haare, bearbeite.
Damenhüte, garniert.
Automobile.
Holzrahmen.
Sprengstoffe.
Kunstblumen.
Gewehre.
Goldschmuck.
Silberschmuck.
Gegenstände aus Silber, auch vergoldet.
Papier– und Pappwaren.
Erzeugnisse aus Korallen, Elfenbein, Perlmutter, Schildplatt, Horn und Klauen.
Pelzwaren.
Glaswaren, geschliffen, graviert, vergoldet, oder versilbert.
Liköre.
Kurzwaren, gemeine und feine, sowie Kurzwaren aus Holz.
Möbel aus Holz.
Gold, halb und ganz bearbeitet.
Kinofilme, belichtet.
Klaviere.
Edelsteine.
Schmuckfedern.
Pistolen und Revolver.
Spitzen aus Leinen, Baumwolle, Wolle und Seide.
Parfümerien.
Seifen, parfümiert.
Kaffeersatzstoffe.
Teppiche aus Wolle.
Gewebe, bestickte, aus Leinen, Baumwolle, Wolle oder Seide.
Tülle aus Leinen, Baumwolle, Wolle oder Seide.
Tafelgeschirr aus Gold.
Fächer.
Spielkarten.
Taschenuhren aus Gold.
Schlagworte
Papierware
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006127
Dokumentnummer
NOR40077149
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