Anlage TVSV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anlage

Erfassung statistischer Daten von Tierversuchen

1. Allgemein

Die Anzahl der in Tierversuchen verwendeten Tiere ist nach folgenden Datenkategorien aufzuschlüsseln:

Tabelle 1 – Datenkategorien

Tierarten (Punkt 2)

Erneute Verwendung (Punkt 3)

Geburtsort (Punkt 4)1)

Genetischer Status (Punkt 5)

Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie (Punkt 6)

Tatsächlicher Schweregrad (Punkt 7)

Verwendungszwecke (Punkt 8)

 

1) Für nichtmenschliche Primaten treten an die Stelle der Datenkategorie „Geburtsort“ die Datenkategorien „Bezugsquelle“ (Punkt 4a) sowie „Generation“ (Punkt 4b).

2. Tierarten

Tabelle 2 – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Tierart“

Mäuse (Mus musculus)

Ratten (Rattus norvegicus)

Meerschweinchen (Cavia porcellus)

Goldhamster (Mesocricetus auratus)

Chinesischer Grauhamster (Cricetulus griseus)

Mongolische Rennmäuse (Meriones unguiculatus)

Andere Nager (andere Rodentia)

Kaninchen (Oryctolagus cuniculus)

Katzen (Felis catus)

Hunde (Canis familiaris)

Frettchen (Mustela putorius furo)

Andere Fleischfresser (andere Carnivora)

Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidae)

Schweine (Sus scrofa domesticus)

Ziegen (Capra aegagrus hircus)

Schafe (Ovis aries)

Rinder (Bos primigenius)

Halbaffen (Prosimia)

Marmosetten und Tamarine (z.B. Callithrix jacchus)

Javaneraffen (Macaca fascicularis)

Rhesusaffen (Macaca mulatta)

Grüne Meerkatzen Chlorocebus spp. (in der Regel pygerythrus oder sabaeus)

Paviane (Papio spp.)

Totenkopfaffen (z.B. Saimiri sciureus)

Andere Arten von nichtmenschlichen Primaten (andere Arten von Ceboidea und Cercopithecoidea)

Menschenaffen (Hominoidea)

Andere Säugetiere (andere Mammalia)

Haushühner (Gallus gallus domesticus)

Andere Vögel (andere Aves)

Reptilien (Reptilia)

Frösche (Rana temporaria und Rana pipiens)

Krallenfrösche (Xenopus laevis und Xenopus tropicalis)

Andere Amphibien (andere Amphibia)

Zebrafische (Danio rerio)

Andere Fische (andere Pisces) 1)

Kopffüßer (Cephalopoda) 2)

 

1) Fische sind ab dem Stadium, in dem sie selbstständig Nahrung aufnehmen können, zu zählen. Zebrafische, die unter optimalen Zuchtbedingungen gehalten werden, sollten fünf Tage nach der Befruchtung gezählt werden. Bei sehr kleinen Fischarten kann die Zählung auf Basis von Schätzwerten erfolgen.

2) Alle Cephalopoden sind ab dem Stadium, in dem das Tier selbständig Nahrung aufnehmen kann, unter der Überschrift Kopffüßer (Cephalopoda) einzutragen. Bei sehr kleinen Kopffüßerarten kann die Zählung auf Basis von Schätzwerten erfolgen.

3. Erneute Verwendung

Tabelle 3 – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Erneute Verwendung“

Erneute Verwendung1)

 

1) Eine erneute Verwendung gemäß § 9 Abs. 1 TVG 2012 liegt dann vor, wenn für diesen Tierversuch auch andere, zuvor noch nicht verwendete Tiere verwendet werden könnten. Bei erneut verwendeten Tieren ist der Geburtsort nicht anzugeben.

4. Geburtsort

Tabelle 4 – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Geburtsort“

In der EU, in einem registrierten Zuchtbetrieb geborene Tiere1)

In der EU, jedoch nicht in einem registrierten Zuchtbetrieb geborene Tiere2)

Im restlichen Europa geborene Tiere3)

In der restlichen Welt geborene Tiere3)

 

1) Hierunter fallen Tiere, die im Betrieb eines nach Unionsrecht registrierten Züchters geboren sind.

2) Hierunter fallen Tiere, die nicht im Betrieb eines nach Unionsrecht registrierten Züchters geboren sind, und alle gemäß § 15 Abs. 2 TVG 2012 gewährten Ausnahmen sowie in freier Wildbahn gefangene Tiere.

3) Hierunter fallen alle Tiere, ungeachtet dessen, ob sie in registrierten Zuchtbetrieben oder anderen Einrichtungen gezüchtet wurden oder nicht, sowie in freier Wildbahn gefangene Tiere.

4a. Nichtmenschliche Primaten – Bezugsquelle

Tabelle 4a – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Nichtmenschliche Primaten – Bezugsquelle“

In der EU, in einem registrierten Zuchtbetrieb geborene Tiere

Im restlichen Europa geborene Tiere1)

In Asien geborene Tiere

In Amerika geborene Tiere2)

In Afrika geborene Tiere3)

In anderen Teilen der Welt geborene Tiere4)

 

1) Von dieser Option sind auch in der Türkei, in Russland und Israel geborene Tiere umfasst.

2) Mit dieser Option sind in Nord-, Mittel- und Südamerika geborene Tiere umfasst.

3) Diese Option umfasst auch auf Mauritius geborene Tiere.

4) Diese Option umfasst auch in Australasien geborene Tiere. Die Herkunft von Tieren, die unter dieser Option erfasst werden, ist der zuständigen Behörde im Rahmen der Datenübermittlung mitzuteilen.

4b. Nichtmenschliche Primaten – Generation

Tabelle 4b – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Nichtmenschliche Primaten – Generation“

F0

F1

F2 oder höher

Selbsterhaltende Kolonie

 

5. Genetischer Status

Tabelle 5 – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Genetischer Status“

Genetisch nicht verändert1)

Genetisch verändert ohne pathologischen Phänotyp2)

Genetisch verändert mit pathologischem Phänotyp3)

 

1) Dies umfasst sämtliche Tiere, deren Erbgut nicht verändert wurde, einschließlich genetisch nicht veränderter Elterntiere, die zur Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie/eines neuen genetisch veränderten Stammes verwendet werden.

2) Dies umfasst Tiere ohne pathologischen Phänotyp (§ 2 Z 1 lit. a TVG 2012), und zwar

  1. sowohl Tiere, die zur Schaffung einer neuen Linie verwendet wurden, deren Erbgut zwar verändert wurde, die jedoch keinen pathologischen Phänotyp zeigen, als auch
  2. genetisch veränderte Tiere, die in anderen Tierversuchen verwendet wurden, jedoch keinen pathologischen Phänotyp zeigen.

3) Dies umfasst Tiere mit pathologischem Phänotyp (§ 2 Z 1 lit. a TVG 2012), und zwar

  1. Tiere, die zur Schaffung einer neuen Linie verwendet wurden und einen pathologischen Phänotyp zeigen;
  2. Tiere die zur Erhaltung einer etablierten Linie mit beabsichtigtem pathologischem Phänotyp verwendet wurden und die einen Phänotyp gemäß § 2 Z 1 lit. a TVG 2012 zeigen sowie
  3. genetisch veränderte Tiere, die in anderen Tierversuchen verwendet wurden und einen pathologischen Phänotyp zeigen.

6. Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie

Tabelle 6 – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie“

Zur Schaffung neuer genetisch veränderter Linien/Stämme verwendete Tiere

 

7. Tatsächlicher Schweregrad

Tabelle 7 – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Tatsächlicher Schweregrad“

keine Wiederherstellung der Lebensfunktion

gering (höchstens)

mittel

schwer

 

8. Verwendungszwecke

Tabelle 8 – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Verwendungszwecke“

Grundlagenforschung1) (siehe Tabelle 8.1)

Translationale und angewandte Forschung2) (siehe Tabelle 8.2)

Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion3) (siehe Tabelle 8.3)

Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen und Tieren4)

Erhaltung der Art

Hochschulausbildung bzw. Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten5)

Forensische Untersuchungen

Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Tierversuchen verwendet werden6)

 

1) Unter Grundlagenforschung fallen fundamentale Untersuchungen, auch physiologischer Art, Untersuchungen zur weiteren Erforschung normaler und abnormaler Strukturen, der Funktionsweise und des Verhaltens lebender Organismen und der Umwelt (einschließlich fundamentale toxikologische Untersuchungen) sowie Untersuchungen und Analysen, die eher auf ein besseres oder genaueres Verständnis eines Themas, Phänomens oder grundlegenden Naturgesetzes als auf die spezifische praktische Anwendung der Ergebnisse ausgerichtet sind.

2) Dies umfasst auch forschungsorientierte Toxikologie sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Anträgen auf regulatorische Zulassung und zur Methodenentwicklung sowie Wirksamkeitsprüfungen, die während der Entwicklung eines neuen Medizinproduktes durchgeführt werden. Die für die Anträge auf regulatorische Zulassung als solche erforderlichen Studien fallen nicht darunter.

3) Hierunter fällt die Verwendung von Tieren in Tierversuchen, die zur Erfüllung gesetzlicher Auflagen für die Herstellung von Produkten/Stoffen und deren Einführung und Erhaltung auf dem Markt durchgeführt werden, einschließlich Unbedenklichkeits- und Risikobewertungen von Nahrungs- und Futtermitteln; Tests von Produkten/Stoffen, für die letztlich keine Anträge auf regulatorische Zulassung gestellt werden, sofern diese Tests Teil eines Antrags auf regulatorische Zulassung gewesen wären, wenn ein solcher Antrag gestellt worden wäre; Tiere, die im Rahmen der Herstellung von Produkten verwendet wurden, wenn der Herstellungsprozess eine regulatorische Zulassung vorsieht.

4) Dies umfasst Studien zur Untersuchung und zum Verständnis von Phänomenen wie Umweltverschmutzung und Biodiversitätsverluste sowie epidemiologische Studien über Wildtiere. Regulatorische Verwendungen von Tieren für ökotoxikologische Zwecke fallen nicht darunter.

5) Hierunter fallen Schulungen zum Erwerb und zur Erhaltung praktischer technischer Fähigkeiten, wie in § 19 Abs. 2 TVG 2012 vorgesehen.

6) Hierbei ist die Zahl der Tiere einzutragen, die benötigt werden, um Kolonien genetisch veränderter Tiere etablierter Linien mit einem beabsichtigten und tatsächlich aufgetretenen Phänotyp gemäß § 2 Z 1 lit. a TVG 2012 zu erhalten. Der Verwendungszweck für den die Linie gezüchtet wird, braucht nicht erfasst zu werden. Tiere, die für die Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie benötigt werden, sowie Tiere, die in anderen Tierversuchen, ausgenommen Entwicklungs- oder Zuchtprojekte verwendet werden, fallen nicht darunter. Tiere, die zur Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie verwendet wurden, sind ausschließlich unter „Grundlagenforschung oder „Translationale und angewandte Forschung“ einzutragen.

8.1. Untersuchungen im Rahmen der Grundlagenforschung

Tabelle 8.1 – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Grundlagenforschung“

Onkologie1)

Kardiovaskuläres System (Blut- und Lymphgefäße)

Nervensystem2)

Atmungssystem3)

Gastrointestinales System, einschließlich Leber4)

Muskuloskelettales System

Immunsystem

Urogenitales System/Fortpflanzungssystem

Sinnesorgane (Haut, Augen, Ohren)

Endokrines System/Stoffwechsel

Multisystemisch5)

Ethologie/Tierverhalten/Tierbiologie6)

Andere7)

 

1) Alle Untersuchungen im Rahmen der Krebsforschung müssen ungeachtet des Zielsystems angegeben werden.

2) Dies umfasst Neurowissenschaft, peripheres oder zentrales Nervensystem, Psychologie.

3) Dies umfasst auch Untersuchungen der Nase.

4) Dies umfasst auch Untersuchungen der Zunge.

5) Dies umfasst nur Forschungsarbeiten, bei denen mehr als ein System von überragendem Interesse ist, wie etwa bei Infektionskrankheiten. Krebsforschung fällt nicht darunter.

6) Dies umfasst sowohl wild lebende Tiere als auch Tiere, die hauptsächlich in Gefangenschaft leben, damit die betreffende Tierart näher erforscht werden kann.

7) Hierunter sind Forschungsarbeiten zu erfassen, die sich nicht auf eines der vorgenannten Organe/Systeme beziehen oder die nicht organ-/systemspezifisch sind. Tiere, die zur Herstellung und Erhaltung von Krankheitserregern, Vektoren und Neoplasmen und zur Gewinnung von deren biologischem Material verwendet werden, sowie Tiere, die für die Herstellung polyklonaler Antikörper im Rahmen der translationalen und angewandten Forschung benötigt werden, ausgenommen der Herstellung monoklonaler Antikörper im Aszites-Verfahren, sind unter „Grundlagenforschung“ oder „Translationale und angewandte Forschung“ einzutragen.

8.2. Translationale und angewandte Forschung

Tabelle 8.2 - Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Translationale und angewandte Forschung“

Krebserkrankungen des Menschen1)

Infektionskrankheiten des Menschen2)

Kardiovaskuläre Erkrankungen des Menschen

Nerven- und Geisteserkrankungen des Menschen

Atemwegserkrankungen des Menschen3)

Gastrointestinale Erkrankungen des Menschen, einschließlich Leber4)

Muskuloskelettale Erkrankungen des Menschen

Immunerkrankungen des Menschen

Erkrankungen des urogenitalen/des Fortpflanzungssystems des Menschen

Erkrankungen der Sinnesorgane des Menschen (Haut, Augen und Ohren)

Erkrankungen des endokrinen Systems/des Stoffwechselsystems des Menschen

Andere Humanerkrankungen

Tiererkrankungen und -krankheiten

Tierschutz5)

Krankheitsdiagnose6)

Pflanzenkrankheiten

Nicht regulatorische Toxikologie und Ökotoxikologie7)

 

1) Jede Untersuchung im Rahmen der angewandten Forschung, die Krebserkrankungen des Menschen betrifft, sollte ungeachtet des Zielsystems hier erfasst werden.

2) Jede Untersuchung im Rahmen der angewandten Forschung, die Infektionskrankheiten des Menschen betrifft, sollte ungeachtet des Zielsystems hier erfasst werden.

3) Dies umfasst auch Untersuchungen von Nasenerkrankungen.

4) Dies umfasst auch Untersuchungen von Zungenerkrankungen.

5) Dies umfasst Untersuchungen gemäß § 5 Z 2 lit. c TVG 2012.

6) Dies umfasst auch Tiere, die zur direkten Diagnose von Krankheiten wie Tollwut und Botulismus verwendet werden. Tiere für Verwendungen zu regulatorischen Zwecken fallen nicht darunter.

7) Dies umfasst forschungsorientierte Toxikologie und Untersuchungen im Rahmen von Anträgen auf regulatorische Zulassung und zur Methodenentwicklung. Im Rahmen von Anträgen auf regulatorische Zulassung erforderliche Studien (Vorstudien, MTD – Maximum Tolerated Dose, dt. Maximal verträgliche Dosis) fallen nicht darunter.

8.3. Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion nach Typen

Tabelle 8.3 - Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion nach Typen“ 1)

Qualitätskontrolle (einschließlich Chargenunbedenklichkeits- und -potenzprüfungen)2) (siehe Tabelle 8.3.1)

Andere Wirksamkeits- und Toleranzprüfungen3)

Routineproduktion4) (siehe Tabelle 8.3.2)

Toxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen5) (siehe Tabelle 8.3.3)

 

1) Bei Auswahl der Datenkategorie „Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion nach Typen“ sind jedenfalls auch die Tabellen 8.3a und 8.3b auszufüllen.

2) Hierbei sind Tiere zu erfassen, die zur Prüfung der Reinheit, Stabilität, Wirksamkeit, Potenz und anderer Parameter für die Qualitätskontrolle des Enderzeugnisses und seiner Bestandteile und für etwaige andere Kontrollen, die während des Herstellungsprozesses für Zulassungszwecke durchgeführt werden, verwendet werden oder die verwendet werden, um etwaigen anderen nationalen oder internationalen regulatorischen Vorgaben oder den betriebsinternen Verfahrensvorgaben des Herstellers nachzukommen. Auch Pyrogenitätsprüfungen sind hier zu erfassen.

3) Hierunter fallen Wirksamkeitsprüfungen von Bioziden und Pestiziden sowie Toleranzprüfungen von Futtermittel-Zusatzstoffen.

4) Hierbei ist die Herstellung von monoklonalen Antikörpern im Aszites-Verfahren und Blutprodukten einschließlich polyklonaler Antiseren nach anerkannten Methoden zu erfassen. Die Immunisierung von Tieren im Rahmen der Hybridom-Technik fällt nicht darunter.

5) Dies deckt Untersuchungen ab, denen ein Produkt oder ein Stoff unterzogen wird, um sein Potenzial zur Induzierung gefährlicher oder unerwünschter Wirkungen bei Mensch oder Tier bei beabsichtigter oder anomalen Verwendung oder bei der Herstellung oder sein potenzielles oder tatsächliches Vorhandensein als Schadstoff in der Umwelt zu erforschen.

8.3a.  Prüfungen aufgrund von Rechtsvorschriften

Tabelle 8.3a – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Prüfungen aufgrund von Rechtsvorschriften“ 1)

Vorschriften für Humanarzneimittel

Vorschriften für Tierarzneimittel und ihre Rückstände

Vorschriften für Medizinprodukte

Vorschriften für Industriechemikalien

Vorschriften für Pflanzenschutzmittel

Vorschriften für Biozidprodukte

Vorschriften für Lebensmittel, einschließlich Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Vorschriften für Futtermittel, einschließlich Vorschriften für die Sicherheit von Zieltieren, Arbeitnehmern und Umwelt

Vorschriften für Kosmetikprodukte

Andere

 

1) Die gesetzliche Regelung ist entsprechend dem vorgesehenen Hauptverwendungszweck anzugeben.

8.3b. Anforderungen aufgrund von Rechtsvorschriften

Tabelle 8.3b – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Anforderungen aufgrund von Rechtsvorschriften“

Vorschriften, die EU-Auflagen erfüllen1)

Vorschriften, die nur nationale Auflagen erfüllen (EU-intern)2)

Vorschriften, die EU-externe Auflagen erfüllen3)

 

1) Hierbei sind auch nationale Vorschriften, die von EU-Vorschriften abgeleitet sind, umfasst sowie etwaige internationale Auflagen, die gleichzeitig EU-Anforderungen erfüllen.

2) Diese Option darf nur gewählt werden, wenn die Prüfung durchgeführt wird, um die Anforderungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu erfüllen, wobei es sich nicht unbedingt um den Mitgliedstaat handeln muss, in dem die Arbeiten durchgeführt werden.

3) Diese Option muss gewählt werden, wenn keine vergleichbare Vorschrift für die Durchführung der Prüfung nach EU-Anforderungen existiert.

8.3.1. Qualitätskontrolle (einschl. Chargenunbedenklichkeits- und -potenzprüfungen)

Tabelle 8.3.1 – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Qualitätskontrolle (einschl. Chargenunbedenklichkeits- und -potenzprüfungen)“

Chargenunbedenklichkeitsprüfungen

Pyrogenitätsprüfungen

Chargenpotenzprüfungen

Andere Qualitätskontrollen

 

8.3.2. Routineproduktion, nach Produkttypen

Tabelle 8.3.2 – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Routineproduktion“

Produkte auf Blutbasis

Monoklonale Antikörper

Andere

 

8.3.3. Toxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungstypen

Tabelle 8.3.3 – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Toxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungstypen“

Testmethoden zur Prüfung auf akute Toxizität (bei einmaliger Verabreichung, einschließlich Limit-Test) (siehe Tabelle 8.3.3.1)

Hautreizung/-korrosion

Hautsensibilisierung

Augenreizung/-korrosion

Toxizität (bei wiederholter Verabreichung) 1) (siehe Tabelle 8.3.3.2)

Karzinogenität

Gentoxizität

Reproduktionstoxizität

Entwicklungstoxizität

Neurotoxizität

Kinetik (Pharmakokinetik, Toxikokinetik, Rückstandsabbau)

Pharmakodynamik (einschließlich Sicherheitspharmakologie)

Fototoxizität

Ökotoxizität (siehe Tabelle 8.3.3.3)

Unbedenklichkeitsprüfung von Nahrungs- und Futtermitteln2)

Unbedenklichkeitsprüfung für Zieltiere3)

Andere

 

1) Dies umfasst auch immuntoxikologische Untersuchungen sowie toxikokinetische Untersuchungen, die als Teil der regulatorischen Toxizitätsprüfung durchgeführt werden.

2) Dies umfasst auch Trinkwasseruntersuchungen (einschließlich Untersuchungen der Unbedenklichkeit für Zieltiere).

3) Hierunter fallen Untersuchungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass ein für ein bestimmtes Tier vorgesehenes Produkt für alle Tiere dieser Art unbedenklich ist.

8.3.3.1. Akute und subakute Toxizität – Testmethoden

Tabelle 8.3.3.1 – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Akute und subakute Toxizität – Testmethoden“

LD50, LC50

Andere letale Methoden

Nichtletale Methoden

 

8.3.3.2. Toxizität – bei wiederholter Verabreichung

Tabelle 8.3.3.2 – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Toxizität – bei wiederholter Verabreichung“

Bis zu 28 Tage

29 - 90 Tage

> 90 Tage

 

8.3.3.3. Ökotoxizität

Tabelle 8.3.3.3 – Mögliche Auswahlfelder in der Datenkategorie „Ökotoxizität“

Akute Toxizität

Chronische Toxizität

Reproduktionstoxizität

Endokrine Wirkung

Bioakkumulation

Andere

 

Schlagworte

Tierkrankheit, Chargenpotenzprüfung, Nordamerika, Mittelamerika, Unbedenklichkeitsbewertung, Nahrungsmittel, Entwicklungsprojekt, Blutgefäß, Nervenerkrankung, Chargenunbedenklichkeitsprüfung, Wirksamkeitsprüfung, Toxizitätsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Gesetzesnummer

20008743

Dokumentnummer

NOR40160220

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