Anlage
ZEITPLAN
für die Dauer der Gewährung der Tuberkulosehilfe, gerechnet vom Zeitpunkt der Stabilisierung der Erkrankung, je nach dem Ausgangsbefund und der Art der durchgeführten Behandlung
I. Generalisierte Tuberkulose
Miliartuberkulose, Meningitis tuberculosa, je nach der Schwere der Erkrankung | 12-24 Monate |
II. Lungentuberkulose
- 1. Ein- oder beidseitige Lungentuberkulose ohne positiven Bakteriennachweis oder röntgenologisch sichtbaren Zerfall:
- Mäßig ausgedehnt 6 Monate
- Ausgedehnt 12 Monate
- 2. Ein- oder beidseitige Lungentuberkulose mit positivem Bakteriennachweis oder röntgenologisch sichtbarem Zerfall:
- Mäßig ausgedehnt 12 Monate
- Ausgedehnt 24 Monate
Wenn in den unter 1 und 2 genannten Fällen eine Behandlung mit extra- oder intrapleuralem Pneumothorax oder mit Pneumoperitoneum durchgeführt wird, können die entsprechenden Fristen auf die Dauer der Behandlung, längstens jedoch auf das Doppelte der angeführten Zeit verlängert werden.
- 3. Zustand nach Thorakoplastik
- Ohne gröbere Herde in der Restlunge 12 Monate
- Mit gröberen Herden in der Restlunge 24 Monate
- 4. Zustand nach Lungenresektion
- Ohne gröbere Herde in der Restlunge 12 Monate
- Mit gröberen Herden in der Restlunge 24 Monate
III. Extrapulmonale Tuberkulose
Je nach der Schwere des Ausgangsbefundes über die fachärztlich festgestellte Stabilisierung hinaus | 3-24 Monate |
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