Anlage
Statut
für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich.
I.
Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich wird an Personen verliehen, die für die Republik Österreich hervorragende gemeinnützige Leistungen vollbracht und ausgezeichnete Dienste geleistet haben. Wird das Ehrenzeichen an Personen, die sich unter eigener Lebensgefahr durch Rettung des Lebens anderer Personen Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, verliehen, so ist das Ehrenzeichen an einem besonderen Band zu tragen. Gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verleiht der Bundespräsident das Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung.
II.
(1) Das Ehrenzeichen gelangt zur Verleihung als:
Großstern des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes silbernes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes goldenes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes Silbernes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
Großes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
Goldenes Verdienstzeichen der Republik Österreich;
Silbernes Verdienstzeichen der Republik Österreich;
Goldene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich;
Silberne Medaille für Verdienste um die Republik Österreich;
Bronzene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich.
(2) Der Bundespräsident ist gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, mit dem Tag seiner Wahl auf Lebensdauer Besitzer des Großsternes des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich.
(3) Die Beschreibung der Dekorationen ist in derBeilage 1, die Bestimmungen über die Art des Tragens derselben sind in der Beilage 2(Anm.: Richtig: Beilage 3, seit der Novelle BGBl. Nr. 188/1957) enthalten.
(4) Die Verleihungsdiplome werden in einfacher Ausstattung ausgefertigt.
(5) Jede mit einem oder nacheinander mit mehreren Graden des Ehrenzeichens ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr zukommenden Dekorationen in der aus der Beilage 2(Anm.: Richtig: Beilage 3, seit der Novelle BGBl. Nr. 188/1957) zu entnehmenden Art anzulegen und zu tragen sowie sich als „Besitzer“ dieser Auszeichnungen zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden.
III.
(1) Die in Silber ausgeführten Dekorationen (Sterne zu einzelnen Graden des Ehrenzeichens) bleiben, sofern im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist, Eigentum des Bundes und sind nach dem Ableben des Ausgezeichneten rückzustellen. Die Besitzer solcher Dekorationen haben sich vor deren Ausfolgung zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, daß die Dekorationen nach ihrem Ableben von ihren Erben rückgestellt werden, falls sie nicht vom Besitzer gegen Erlag der Gestehungskosten anläßlich der Verleihung oder von ihren Erben zu den im Zeitpunkt des Ablebens des Besitzers maßgebenden Gestehungskosten erworben werden.
(2) Die übrigen Dekorationen des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich verbleiben im Eigentum der Beliehenen und deren Erben.
Schlagworte
BGBl. Nr. 89/1952
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
10005230
Dokumentnummer
NOR12058585
alte Dokumentnummer
N4195315092S
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