Anlage Lebensmittelgutachterverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1997

Anlage

(zu den §§ 3 und 4)

Gruppe A

  1. 1. Lebensmittel tierischer Herkunft, soweit es sich nicht um in Z 2 genannte Waren oder um Honig handelt
  2. 2. Milch und Milchprodukte einschließlich Käse

Gruppe B

  1. 3. Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, soweit es sich nicht um in Z 4, 5 und 6 angeführte Waren handelt, sowie alkoholfreie Getränke
  2. 4. Fette und Öle, Kakao und Kakaoerzeugnisse
  3. 5. Mahl- und Schälprodukte, Brot- und Backerzeugnisse
  4. 6. Zucker, Zuckerarten, Honig, Speiseeis, Süßwaren
  5. 7. Alkoholische Getränke

Gruppe C

  1. 8. Gebrauchsgegenstände
  2. 9. Kosmetische Mittel
  3. 10. Zusatzstoffe (als solche)

Gruppe D

  1. 11. Trinkwasser, Mineralwasser und sonstige Wässer für den menschlichen Gebrauch

Gruppe E

  1. 12. Mikrobiologie/Hygiene der Waren, die dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegen

Gruppe F

  1. 13. Toxikologische Bewertung von Waren, die dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegen

Anmerkung: Das jeweilige Teilgebiet umfaßt auch entsprechende Verzehrprodukte.

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