Anlage L NAG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 13 Abs. 11). Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

Anlage L

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40213756

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