Anlage III. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Anlage III.

Waren, die bei der Einfuhr aus Österreich nach Italien jedes Verbot und jede Beschränkung aufgehoben werden soll.

Griffe und Stiele für Regen– und Sonnenschirme, aus Holz, Horn, Elfenbein, Perlmutter oder Schildplatt.

Erzeugnisse aus Glaspapier.

Erzeugnisse aus Pappe für Schuhwaren.

Erzeugnisse aus Preßpappe für Maschinen und Apparate sowie überhaupt für gewerbliche Zwecke.

Kleine Papiersäcke.

Glaswaren, auch graviert, für Laboratorien.

Gehäuse für Groß– und Pendeluhren.

Schnallen, Ösen und Knöpfe für Schuhe.

Stöcke für Regen– und Sonnenschirme.

Schreibfedern.

Absätze und Schuhleisten.

Träger und Untersätze, Gestelle für Kassen.

Tische und Deckel für Nähmaschinen.

Schlagworte

Regenschirm, Großuhr

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077147

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