Anlage II. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Anlage II.

Waren, auf die bei der Einfuhr aus Italien nach Österreich keine Verbote oder Beschränkungen Anwendung finden sollen.

Nummern des österreichischen Tarifs

Warenbenennung

9 b)

Feigen, getrocknet, aller Art.

10

Weinbeeren und Trauben, getrocknet, mit Ausnahme der Korinthen.

11

Zitronen, Limonen, Zedratfrüchte.

12

Pomeranzen und Mandarinen.

13

Zitronen, Limonen, Zedratfrüchte, Pomeranzen und Mandarinen in Salzwasser eingelegt; Pomeranzen, unreife, kleine; Pomeranzen-, Mandarinen-, Zedratfrucht- und Zitronenschalen, auch gemahlen oder in Salzwasser eingelegt.

ex 16

Trockene Mandeln.

ex 17

Pinienkerne, unausgeschälte; Kastanien; Johannisbrot; Oliven, frisch, getrocknet und gesalzen.

ex 18

Pinienkerne, ausgeschälte.

ex 34

Reis, geschält, sowie Bruchreis.

41

Zwiebel und Knoblauch.

42

Kraut, frisches.

43 b)

Gemüse, n. b. b. und andere Gewächse für den Küchengebrauch, frisch; andere.

49 b)

Kleesaat.

50

Grassamen.

ex 62 b)

Pflanzen und Pflanzenteile für medizinische Zwecke, getrocknet oder zubereitet, auch pulverisiert oder sonst zerkleinert oder gefärbt.

ex 73 a)

Geflügel aller art, lebend.

ex 85

Bettfedern.

ex 86

Blasen und Därme, gesalzen.

104

Olivenöl, rein; Sesam-, Mohn-, Erdnuß-, Bucheckern- und Sonnenblumenöl, in Fässern, Schläuchen oder Blasen.

ex 104

Sulfuröl.

ex 106 b)

Olivenöl in Flaschen, Blechkanistern, Krügen und ähnlichen Behältnissen unter 25 kg.

ex 109 B-c)

Zitronensaft in Flaschen.

ex 118

Fleischwürste: Mortadella, Zamponi, Eotechini, Salami von Verona, Mailand, Fabriano, Florenz.

ex 119 a)

Käse:

und b)

  • italienischen Spezialitäten wie Strachino, Gorgonzola, Fontina, Montasio, Grana, (Parmesan, Lodigiano, Reggiano), Caciocavallo und Pecorino.

ex 121

Fische, n. b. b., gesalzen oder getrocknet.

122

Fische, zubereitet (mariniert oder in Öl eingelegt u. s. w.) in Fässern.

ex 132 b)

Kapern.

ex 140

Korallen, rohe (auch gebohrt, jedoch nicht gereinigt oder geschliffen).

ex 142

Marmor und Alabaster, roh oder bloß roh behauen oder auf nicht mehr als drei Seiten gesägt; nicht gespaltene und nicht gesägte Platten.

ex 150

Bimstein, roh.

151

Süßholzsaft, eingedickt, in Kisten (auch in Stangen) oder zu Blöcken geformt.

ex 155 b)

Ätherische Öle, von Früchten der Zitrusgattung (Pomeranzen–, Limonen–, Bergamotten–, Mandarinenöl u. s. w.).

159

Andere Rinden, dann Wurzeln, Blätter, Blüten, Früchte (zum Beispiel Myrobalanen), Knoppern, Galläpfel u. dgl. (Sumach inbegriffen) auch geschnitten, gemahlen oder sonst zerkleinert, zum Färben oder Gerben.

ex 162

Sumachextrakt und Kastanienholzextrakt

168

Bituminöle, Erden und Steine (auch Asphaltsteine und bituminöse Wergel), roh, auch gemahlen.

183, 184, 185, 186 u. 187 a)

Baumwollgarne.

225

Kammgarne n. b. b.

226

Streichgarne und n. b. b. streichgarnartige gesponnene Garne, ausgenommen Bigognegarne.

242

Seide (abgehaspelt oder filiert) auch gezwirnt.

243 a)

Florettseide (Seidenabfälle gesponnen) auch gezwirnt: roh oder weiß gemacht.

245

Garne aus Seide, Florett– oder Kunstseide in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien, auch gezwirnt.

266

Hutstumpen aus Filz.

ex 275 a)

Besen aus Saggina, auch mit Stiel.

281 b)

Flechtwaren, n. b. b.: feine, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien.

331

Bock-, Ziegen- und Zickelfelle, gegerbt auch gespalten, nicht gefärbt und nicht weiter zugerichtet.

332

Schaf- und Lammfelle, gegerbt, nicht gefärbt, nicht weiter zugerichtet.

364

Kork, in Platten und Scheiben.

365

Korksteine.

ex 391

Platten aus Alabaster, Marmor und Serpentin in der Stärke von mehr als 16 cm, roh (behauen, gesägt oder gespalten).

393

Schiefer.

ex 394

Platten aus Marmor und Alabaster in der Stärke von 16 cm oder weniger.

403 a)

Natürliche Schleif– und Wetzsteine, ohne Verbindung mit anderen Stoffen.

ex 405

Bimstein, geformt, auch für den Detailverkauf adjustiert.

551

Räder für Fahrräder, einzelne, fertige, separat eingehend.

552

Fahrradbestandteile, bearbeitet.

ex 571 b)

Korallen (echt oder unecht) bearbeitet (geschliffen, geschnitten), ungefaßt.

ex 596 a)

Schwefel (in Stücken oder Stangen) auch gemahlen und Schwefelblüte; Quecksilber.

598 b)

Borsäure: roh und raffiniert.

ex 599 a)

Borax, roh; Weinstein, roh; Weinhefe, trockene.

ex 600 a)

Zitronensaurer Kalk.

617

Superphosphate.

635

Unschlittkerzen.

ex 653

Ölkuchen.

  

Schlagworte

Pomeranzenschale, Mandarinenschale, Zedratfruchtschale, Sesamöl, Mohnöl, Erdnußöl, Bucheckernöl, Pomeranzenöl, Limonenöl, Bergamottenöl, Bockfell, Ziegenfell, Schaffell, Schleifsten

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077146

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