Anlage I
Total Expense Ratio (TER)
1. Einbezogene/ausgenommene Kostenpositionen:
1.1. Die Gesamtkosten umfassen alle Kosten, die vom Vermögen des Kapitalanlagefonds abgezogen werden und sind dem Rechenschaftsbericht zu entnehmen, auf Vor-Steuer-Basis (Brutto-Betrag der Kosten);
1.2. Sie umfassen alle gesetzmäßigen Ausgaben des Kapitalanlagefonds, unabhängig von ihrer Berechnungsbasis (also z. B., soweit zulässig, Flat Fees, Asset-based, transactionbased,...), wie:
- • Verwaltungsgebühr inkl. performanceabhängige Gebühr
- • Administrationskosten
- • Depotbankgebühren
- • Prüfungskosten
- • Zahlungen an Unternehmen, die für die Anteilseigner Dienstleistungen erbringen, einschließlich Zahlungen an den Transferstellenagent und an Broker-Dealer, die die buchmäßigen Eigentümer der Kapitalanlagefondsanteile sind und für die wirtschaftlichen Eigentümer Unterdepotdienstleistungen erbringen
- • Rechtsanwaltskosten
- • Vertriebskosten oder Rücknahmekosten, soweit dem Kapitalanlagefonds angelastet
- • Registrierungs-, Aufsichts- und ähnliche Gebühren;
- • etwaige zusätzliche Vergütungen an die Kapitalanlagegesellschaft (oder sonstige Dritte) aufgrund bestimmter Fee-Sharing Agreements (sh. Pkt.3. unten)
1.3. Nicht einbezogen sind:
- • Transaktionskosten wie Maklergebühren, und damit verbundene Steuern und Gebühren sowie der Einfluss der Transaktion auf den Markt unter Bedachtnahme der Gebühr an den Makler und der Liquidität der betroffenen Veranlagungen
- • Kreditzinsen
- • Zahlungen aufgrund von derivativen Instrumenten
- • Ausgabe-/Rücknahmeaufschläge oder andere, direkt vom Anleger getragene Gebühren;
- • Soft Commissions (sh. Punkt 3. unten)
2. Berechnungsmethode:
Die TER muss auf Basis des NAV berechnet werden. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Nettovermögens sind die jeweils ermittelten Nettoinventarwerte zugrunde zu legen, so beispielsweise die täglichen Nettoinventarwerte bei täglicher Berechnung. Umstände oder Ereignisse, die zu irreführenden Zahlen führen könnten, sind zu berücksichtigen. Etwaige Steuererleichterungen sind nicht zu berücksichtigen.
3. Fee-Sharing Agreements und Soft Commissions:
Fee-Sharing Agreements betreffend Gebühren, die nicht in der TER enthalten sind, bedeuten, dass die Kapitalanlagegesellschaft (oder ein Dritter) teilweise oder völlig Kosten vergütet bekommt, die normalerweise in der TER enthalten sein müssten. Diese Kosten sollen daher bei der Berechnung der TER mitberücksichtigt werden, indem den Gesamtkosten etwaige Zahlungen an die Verwaltungsgesellschaft (oder einen Dritten), die auf solchen Fee-Sharing Agreements beruhen, zugerechnet werden.
Fee-Sharing Agreements hinsichtlich Kosten, die bereits von der TER umfasst sind, sind nicht weiter zu berücksichtigen. Ebenso sind Soft Commissions nicht zu berücksichtigen.
Daher gilt:
- •Zahlungen an eine Kapitalanlagegesellschaft, die im Rahmen eines Fee-Sharing Agreements betr. Transaktionskosten mit einem Broker oder (bei Dachfonds) aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Verwaltungsgesellschaften erfolgen, sollten (für den Fall, dass sie nicht schon in der zusammengesetzen (synthetischen) TER enthalten sind oder über andere, dem Kapitalanlagefonds bereits angelastete und damit direkt in der TER enthaltene Kosten einbezogen wurden) auf jeden Fall in der TER berücksichtigt werden;•Nicht berücksichtigt werden sollten demgegenüber Zahlungen an eine Kapitalanlagegesellschaft, die im Rahmen eines Fee-Sharing Agreements mit einem Kapitalanlagefonds erfolgen (es sei denn, diese Zahlungen fallen unter das im ersten Gedankenstrich genannte Beispiel der Dachfonds).
4. Performance Fees:
Performance Fees müssen sowohl in der TER inkludiert werden als auch getrennt als Prozentsatz des durchschnittlichen NAV ausgewiesen werden.
5. Veranlagungen in anderen Kapitalanlagefonds:
Bei der Veranlagung von mehr als 10% des NAV in andere Fondsanteilscheine, für die eine TER entsprechend den vorhergegangenen Bestimmungen berechnet wird, muss
eine „synthetische TER“ der jeweiligen Veranlagung entsprechend
berechnet werden.
Die synthetische TER entspricht dem Verhältnis der
- • Gesamtkosten des Dachfonds, ausgedrückt durch seine TER, sowie aller Kosten, die dem Dachfonds durch die Zielfonds angelastet werden, ausgedrückt durch die TER der Zielfonds, gewichtet nach dem Anteil der Veranlagung, und geteilt durch
- • das durchschnittliche Gesamtnettovermögen des Dachfonds.
Ausgabe- und Rücknahmeaufschläge der Zielfonds müssen in die TER einberechnet werden, dies ist ausdrücklich anzugeben. Sie dürfen bei der Veranlagung in „verwandte“ Zielfonds (sh § 20 Abs. 3 Z 8f InvFG) nicht berechnet werden.
Wenn einer der Zielfonds keine TER gemäß dieser Bestimmungen berechnet, dann hat die Offenlegung der Kosten in folgender Weise zu erfolgen:
- • Es ist darauf hinzuweisen, dass für diesen Teil der Anlage keine synthetische TER ermittelt werden kann ;
- • Die maximale prozentuale Verwaltungsgebühr dieses Zielfonds muss angegeben werden;
- • Für die insgesamt erwarteten Kosten ist ein zusammengesetzter (sythetischer) Wert anzugeben. Zu diesem Zweck
- o wird eine synthetische TER errechnet, die – nach dem Anteil der Anlage gewichtet – die TER aller Zielfonds, für die die TER nach dieser Anlage ermittelt wird, einschließt, und
- o werden für jeden der anderen Zielfonds die Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge plus eine möglichst genaue Bewertung der Obergrenze der für die TER in Frage kommenden Kosten hinzugerechnet. Dies sollte – nach dem Anteil der Anlage gewichtet – die maximale beziehungsweise zuletzt verrechnete Verwaltungsgebühr und die aktuellste für diesen Kapitalanlagefonds vorliegende performanceabhängige Verwaltungsgebühr einschließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)