Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Anlage G.
Übereinkommen zur Verhinderung des Schmuggels und der Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Staatsmonopolvorschriften.
Jeder der Hohen vertragschließenden Teile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze und Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete des Zoll– und Staatsmonopolwesens auf die in den folgenden Bestimmungen festgesetzte Art mitzuwirken.
Jeder der Hohen vertragschließenden Teile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Zuwiderhandlungen gegen seine eigenen Gesetzte und Vorschriften auf dem Gebiete des Zoll– und Staatsmonopolwesens angewiesen sind, die Verpflichtung auferlegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Zuwiderhandlung gegen derartige Vorschriften des anderen der vertragsschließenden Teile unternommen werden soll oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln tunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der zuständigen Behörde des eigenen Landes anzuzeigen.
(1) Die Finanzbehörden des einen Teiles sollen von den zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die Gesetzte und Vorschriften des anderen Teiles auf dem Gebiete des Zoll– und Staatsmonopolwesens den Finanzbehörden des letzteren Mitteilung machen und denselben über die einschlägigen Tatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft erteilen.
(2) Zu solchen Mitteilungen und Auskünften sind ermächtigt: in Österreich die Finanzbehörden erster Instanz und die Zollämter; in Italien, die Direktion der indirekten Steuern, die Hauptzollämter, die Inspektoren und die Offiziere der Finanzwache.
Die Zollämter der Hohen vertragschließenden Teile sollen den dazu von dem anderen Teile ermächtigten oberen Finanzbeamten desselben die Einsicht der Register und anderer Urkunden, welche sich auf den Warenverkehr zwischen den Hohen vertragschließenden Teile sowie auf den Umsatz und die Niederlagen der einer besonderen gefällsamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beziehen, auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.
(1) Die Hohen vertragschließenden Teile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, zu ihren Zollämtern Beamte zu dem Zwecke zu entsenden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntnis zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
(2) Über die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden die Hohen vertragschließenden Teile sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen erteilen.
Die leitenden Finanzbehörden, die Beamten der Zoll– und Staatsmonopolverwaltung sowie die Angestellten der Finanzwache der Hohen vertragschließenden Teile sollen zur Verhütung und Entdeckung des Schmuggels oder von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll– und Staatsmonopolvorschriften sich bereitwillig unterstützen und nicht nur zu diesem Zwecke ihre Wahrnehmungen einander binnen kürzester Frist mitteilen, sondern auch fortwährend ein gegenseitiges Einvernehmen unterhalten, um durch gemeinschaftliches Zusammenwirken die zweckmäßigsten Vorkehrungen treffen zu können.
(1) Jeder der Hohen vertragschließenden Teile verpflichtet sich, zu verhindern, daß Vorräte von Waren, welche als zum Schmuggel nach den Gebieten des anderen vertrgaschließenden Teiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Missbrauch hinterlegt werden.
(2) Innerhalb des Grenzbezirkes sollen Niederlagen fremder unverzollter Waren in der Regel nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrolle der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweitige möglichst sichere Kontrollmaßregeln angeordnet werden.
(3) Vorräte von fremden verzollten und von inländischen Waren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfnis des erlaubten, das heißt nach dem örtlichen Verbrauche, im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräte von Waren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfnis und zum Zwecke des Schmuggels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter besondere zur Verhinderung des Schmuggels geeignete Kontrolle der Zollbehörde gestellt werden.
(1) Auf Verlangen der zuständigen Finanzbehörden oder Gerichte des einen der Hohen vertragschließenden Teile sollen jene des anderen Teiles solche Maßregeln, welche erforderlich sind, um den Tatbestand der zum Nachteil des Zollgefälles oder der Staatsmonopole des ersteren verübten oder versuchten Schmuggelfälle und Zuwiderhandlungen gegen die Zoll– und Staatsmonopolvorschriften zu ermitteln oder die Beweismittel zu sammeln und nach Umständen die einstweilige Beschlagnahme der Waren zu erwirken, entweder selbst ergreifen oder bei den zuständigen Behörden des eigenen Landes beantragen.
(2) Anträgen dieser Art sollen die Behörden jedes der Hohen vertragschließenden Teile in derselben Weise genügen, als wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Zoll– und Staatsmonopolvorschriften des eigenen Landes handelte.
(3) Auch können die Beamte der Zoll– und Staatsmonopolverwaltung sowie die Angestellten der Finanzwache des einen der Hohen vertragschließenden Teile auf ein diesfalls an ihre vorgesetzte Behörde und seiten der zuständigen Behörden des anderen Teiles gerichtetes Ansuchen aufgefordert werden, vor der zuständigen Behörde des eigenen Landes über die auf eine in den Gebieten des anderen der Hohen vertragschließenden Teile verübte oder versuchte Zuwiderhandlung bezüglichen Umstände auszusagen.
(1) Keiner der Hohen vertragschließenden Teile wird in seinen Gebieten Vereinbarungen zum Zwecke des Schmuggels nach den Gebieten des anderen Teiles dulden oder Verträgen zur Versicherung des Schmuggels Gültigkeit zugestehen.
(2) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich außerdem wechselseitig, die Angehörigen des anderen Teiles, welche sich notorisch mit Schmuggel befassen, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen.
Jeder der Hohen vertragschließenden Teile verpflichtet sich:
- a) Waren, deren Ein– oder Durchfuhr in den Gebieten des anderen Teiles verboten ist, den Übergang dahin nur dann zu gestatten, wenn der Beweis beigebracht wird, daß die erforderliche besondere Erlaubnis des anderen Teiles erteilt wurde;
- b) Waren, welche für die Gebiete des anderen vertrgaschließenden Teiles bestimmt und in demselben einem Eingangszolle unterworfenen sind, den Austritt dahin nur in der Richtung nach einem dortigen, mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangszollamte, bloß zu solchen Tagesstunden, daß die Waren bei diesem Amte zu erlaubten Zeit eintreffen können und nur unter der Bedingung zu gestatten, daß jeder nicht notwendige Aufenthalt und jede Abweichung von der Zollstraße zwischen den Ämtern der vertrgaschließenden Teile vermieden werde.
(1) Ebenso verpflichtet sich jeder der Hohen vertragschließenden Teile, die Auflassung der Sicherstellungen, welche ihm für den Austritt von Durchfuhrgütern aus den eigenen Gebieten oder für den Wiederaustritt ausländischer unverzollter Waren geleistet worden sind, und die bei der Ausfuhr gebührende Nachsicht oder Rückvergütung von Eingangs– oder Verbrauchsabgaben erst dann eintreten zu lassen, wenn durch einen von dem Eingangsamte des anderen vertrgaschließenden Teiles ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Ware bei diesem Amte gestellt und angemeldet worden ist.
(2) Nach Maßgabe besonderer Verhältnisse können im beiderseitigen Einvernehmen Ausnahmen von vorstehender Anordnung bewilligt werden.
Hinsichtlich der in den Artikel 10, lit. b, und 11 enthaltenen Bestimmungen werden die Hohen vertragschließenden Teile im gegenseitigen Einvernehmen die Anzahl und die Befugnisse der Ämter festsetzten, zu welchen die Waren beim Übergange über die gemeinschaftliche Grenze zu stellen sind, die Stunden, in welchen die Abfertigung und der Grenzübergang der Waren stattfinden darf und die Art und Weise bestimmen wie dieselben zum Amte des anderen vertragschließenden Teiles zu begleiten sind und endlich sich über die für den Eisenbahnverkehr erforderlichen besonderen Maßregeln einigen.
(1) Wegen der zum Nachteile des anderen Teiles verübten oder versuchten Übertretungen der Ein–, Aus– oder Durchfuhrverbote und wegen Verkürzung der Zoll– oder Monopolgebühren wird jeder der Hohen vertragschließenden Teile auf Ansuchen einer zuständigen Behörde des anderen Teiles die Zuwiderhandlungen den für ähnliche oder gleichartige Zuwiderhandlungen gegen seine eigenen Vorschriften festgesetzten Strafen in dem Falle unterwerfen:
1. Wenn der Beschuldigte ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn der Untersuchung und Bestrafung unterziehen soll;
2. wenn derselbe, ohne Angehöriger dieses Staates zu sein, dortselbst seinen, wenn auch vorübergehenden Wohnsitz hat oder die Zuwiderhandlung von diesem Gebiete aus beging und sich dortselbst bei oder nach dem Einlangen des Verfolgungsantrages antreffen lässt.
(2) Es sind jedoch die durch die Gesetzte des anderen (ersuchenden) vertragschließenden Teiles festgesetzten Strafen anzuwenden, wenn diese milder sind.
(3) Wenn die zu verhängende Vermögensstrafe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenantrage zu bemessen ist, so ist dieselbe nach dem Tarife des Hohen vertragschließenden Teiles zu bemessen, dessen Zoll– oder Monopolvorschriften übertreten wurden.
(4) Ist hiebei die Warentarifierung zwischen den Verwaltungsorganen der Hohen vertragschließenden Teile strittig, so werden sich die Regierungen vorher bezüglich dieser Differenz ins Einvernehmen setzen.
Bei dem nach Artikel 13 einzuleitenden Verfahren soll den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen vertragschließenden Teiles dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Landes in Fällen gleicher Art zukommt.
Die bei einem nach Artikel 13 eingeleiteten Strafverfahren bestrittenen Kosten sind, insofern sie nicht aus dem Werte der angehaltenen Gegenstände oder von den Zuwiderhandlungen eingebracht werden können, von dem Teil zu vergüten, in dessen Interesse das Verfahren durchgeführt wird.
(1) Die Geldbeträge, welche infolge eines nach Artikel 13 eingeleiteten Strafverfahrens von dem Beschuldigten oder aus den verkauften Gegenständen der Zuwiderhandlungen eingehen, sind in der Art zu verwenden, daß davon zunächst die Gerichtskosten dann die dem anderen Teile entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
(2) Über die letzteren hat jener Hohe vertragschließende Teil zu verfügen, in dessen Gebieten das Verfahren stattfand.
(1) Ein nach Maßgabe des Artikels 13 eingeleitetes Verfahren ist, solange ein rechtskräftiges Erkenntnis noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde des Hohen vertragschließenden Teiles, welcher daßelbe veranlasst hatte, sogleich einzustellen.
(2) Auch in diesem Falle finden die Bestimmungen des Artikels 15, betreffend die Kosten des Strafverfahrens, Anwendung.
(1) Die Verwaltungsbehörden und Gebiete jedes der Hohen vertragschließenden Teile sollen in bezug auf jedes in den Gebieten des anderen Hohen vertragschließenden Teiles wegen Zuwiderhandlung gegen die Zoll– oder Monopolvorschriften dieses Teiles oder in Gemäßheit des Artikels 13 eingeleitete Strafverfahren auf Verlangen der zuständigen Behörden oder Gerichte verpflichtet sein:
(2) 1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Amtsbezirk aufhalten, und zwar nach Erfordernis eidlich, zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit daßelbe nicht nach den Landesgesetzten verweigert werden darf, nötigenfalls anzuhalten;
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3. Vorladungen und Erkenntnisse Beschuldigten behändigen zu lassen, die sich im Amtsbezirk der ersuchten Behörde aufhalten, aber nicht Angehörige desjenigen Hohen vertragschließenden Teiles sind, zu dessen Gebieten dieser Amtsbezirk gehört.
Es sind in diesem Übereinkommen unter „Zollvorschriften“ auch die Ein–, Aus– und Durchfuhrverbote und unter „Verwaltungsbehörden“ oder „Gerichte“ die in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile zur Untersuchung und Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die eigenen derartigen Vorschriften bestellten Behörden verstanden.
Schlagworte
Zollvorschrift, Zollwesen, Zollverwaltung, Einfuhr, Eingangsabgabe, Einfuhrverbot, Ausfuhrverbot, Zollgebühr
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006127
Dokumentnummer
NOR40077143
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