Anlage F. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Anlage F.

Übereinkommen, betreffend den Alpenweideviehverkehr.

Zwecks Anwendung der im Artikel 18b des Handelsvertrages enthaltenen Bestimmungen, betreffend die zollämtliche Vormerkbehandlung des Weideviehs, sind die beiden Hohen vertragschließenden Teile über folgendes übereingekommen:

Artikel 1.

Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Einhufer können aus dem Gebiete des einem der Hohen vertragschließenden Teile auf die Alpenweiden des anderen Teiles in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres aufgetrieben werden.

Artikel 2.

Die veterinärpolizeiliche Untersuchung der Tiere für den Übertritt über die Grenze hat an den im vorhin zu bestimmenden Tagen auf jenen Übergangspunkten zu erfolgen, welche einvernehmlich von den beiderseitigen zuständigen Behörden nach Anhörung der Interessenten festgesetzt werden.

Artikel 3.

Bei der Ein– und Ausfuhr der Tiere sind folgende Bestimmungen zu beobachten:

  1. a) Die Tiere müssen mit einem entsprechend dem beiliegenden Muster vorschriftsmäßig ausgestellten Ursprungszertifikate gedeckt sein. In diesem Ursprungszeugnis, welches von dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die Tiere aufhalten, im Zeitpunkt ihres Auftriebes auf die Weide ausgestellt wird, muß bestätigt sein, daß in dieser Gemeinde während der letzten 40 Tage keine, auf die betreffende Tiergattung oder auf die in dem Ursprungszeugnisse angegebenen Tiergattungen übertragbare Tierseuche vorgekommen ist.
  1. b) Der Viehbesitzer hat für die beiderseitigen Grenzzollbehörden einen eigenhändig gefertigten Ausweis in doppelter Ausfertigung beizubringen, in welchem alle zur Ausfuhr bestimmten Tiere anzugeben sind. In diesem Ausweis ist für jedes Stück der großen Tiergattungen die Gattung, das Geschlecht, das Alter und die allfällige Trächtigkeit anzugeben.

Artikel 4.

Das Ergebnis der veterinärpolizeilichen Untersuchung beim Grenzübertritt ist sowohl im Ursprungszertifikat, als auch im Ausweis, welcher bei den Grenzzollbehörden zu hinterlegen ist, anzuführen.

Artikel 5.

Die veterinärpolizeiliche Untersuchung vor dem Grenzübertritte hat an den von den beiderseitigen maßgebenden Behörden festgesetzten Tagen bei dem Austrittszollamte oder für den Fall, als infolge außergewöhnlicher Verhältnisse (Witterungsunbilden) dies nicht möglich wäre, in einer dem genannten Zollamte möglichst nahe gelegenen Örtlichkeit, welche die Tiere erreichen können, zu erfolgen.

Zu diesem Behufe ist den veterinärpolizeilichen Organen die Überschreitung der Grenze gestattet.

Der Tierarzt desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Tiere gebracht werden, hat die Untersuchung vorzunehmen; der Tierarzt des Staates, aus dessen Gebiet die Tiere ausgeführt werden, wird hiebei intervenieren, sich jedoch auf die Kontrolle beschränken.

Artikel 6.

Seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere werden beim Grenzübertritt zurückgewiesen. Die weiteren Verfügungen für den einzelnen Fall werden nach dem Ergebnisse der Erhebung über die Seuchenherkunft getroffen werden.

Artikel 7.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden intervenierenden Tierärzten entscheidet der Landeveterinärreferent des Bestimmungslandes der Tiere endgültig. Der gleiche Vorgang ist auch dann zu beobachten, wenn während der Alpenweidezeit eine Seuche auf einer Alpe des Bestimmungslandes auftritt und anzunehmen ist, daß diese Seuche aus dem Ursprungslande der Tiere stammt.

Artikel 8.

Vor Rückkehr der Tiere von der Alpenweide in das Gebiet des anderen Teiles hat der zuständige Amtstierarzt die Seuchenfreiheit der Gemeinde, in deren Gebiet die Alpe gelegen ist, zu bestätigen. Eine eigene Untersuchung des abzutreibenden Viehs hat in diesem Falle nicht stattzufinden. Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit unter einem Teile der Herde oder in einem Orte, von dem aus eine Weiterverbreitung der Seuche befürchtet werden kann, oder auf jener Straße, auf welcher, die Rückkehr der Herde zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr der Tiere nach dem Gebiete des anderen Teiles verboten, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung usw.) eine Ausnahme notwendig machen. In diesem letzteren Falle darf die Rückkehr der Tiere nur unter Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen erfolgen, welche die maßgebenden Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung einvernehmlich festlegen.

Artikel 9.

Die polizeilichen Bezirksbehörden erster Instanz sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich das Auftreten einer Tierseuche im Grenzbezirk, unabhängig von den zwischen den beiden Staaten ausgetauschten Tierseuchenausweisen, mitzuteilen.

Beim Auftreten von Lungenseuche oder auch nur von Lungenseuchenverdacht oder der Rinderpest ist auf drahtlichem Weg auch der Landesregierung des anderen Teiles Mitteilung zu machen.

Artikel 10.

Beim Auftreten von Milzbrand oder Rauschbrand unter dem Weidevieh des anderen Staates werden die Erhebungen und Schätzungen wie bei inländischen Tieren stattfinden.

Artikel 11.

Wenn im Zuge eines Seuchentilgungsverfahrens auch Weidetiere aus dem anderen Staate getötet werden müssen, haben die bestehenden Gesetzte des Staates Anwendung zu finden, auf dessen Gebiet sich das fragliche Vieh befindet.

Artikel 12.

Den Eigentümern der Tiere und ihren Gehilfen im landwirtschaftlichen Betriebe sowie den auf der Alpe angestellten Personen wird der freie Grenzübertritt von der Ursprungsgemeinde des Viehs bis auf die Weideplätze und zu den Gemeinden, in welchen diese liegen, auf Grund von Grenzscheinen, in welchen der Alpenbetrieb ausdrücklich erwähnt ist, gestattet.

Artikel 13.

Alle auf die Alpenweiden des anderen Staates aufgetriebenen Tiere müssen spätestens nach beendeter Weideperiode in das Herkunftsland zurückgebracht werden. Ebenso müssen die während der Alpenweidezeit geworfenen Tiere mit ihren Muttertieren an den Ursprungsort zurückgebracht werden. Der Verkauf von Tieren auf fremdem Staatsgebiet ist untersagt.

Artikel 14.

Das ausländische Alpenweidevieh darf von den Landesbehörden nicht angefordert werden.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077141

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