Anlage F
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 6
(Kaltumformung)
| I) | II) |
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
F.1 Allgemeine Parameter |
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Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
Fischtoxizität GF a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c) | 200 mg/l d) |
pH-Wert | 6,5-8,5 e) | 6,5-9,5 |
F.2 Anorganische Parameter |
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Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Chrom-VI ber. als Cr | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Zink ber. als Zn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
Fluorid ber. als F | 30 mg/l | 30 mg/l |
Nitrat ber. als N | 20 mg/l | – |
Nitrit ber. als N | 1,5 mg/l | 10 mg/l |
Phosphor-Gesamt ber. als P | 2,0 mg/l | – |
F.3 Organische Parameter |
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Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 f) | 200 mg/l | – |
Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
- a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- b) Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
- c) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
- d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
- e) Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
- f) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10011018
Dokumentnummer
NOR40164416
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