Anlage Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 60/2021

Anlage

Organstrafverfügungen nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz

I. Epidemiegesetz 1950

Für Verwaltungsübertretungen nach dem Epidemiegesetz 1950 wird folgender Betrag festgesetzt:

  1. a) § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung90,00 Euro
  2. b) § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 in Bezug auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard90,00 Euro
  3. c) § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 in Bezug auf die Nichteinhaltung des Mindestabstandes90,00 Euro

II. COVID-19-Maßnahmengesetz

Für Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz werden folgende Beträge festgesetzt:

  1. a) § 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung90,00 Euro
  2. b) § 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard90,00 Euro
  3. c) § 8 Abs. 2 in Bezug auf die Nichteinhaltung des Mindestabstandes90,00 Euro

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 60/2021

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Gesetzesnummer

20011120

Dokumentnummer

NOR40231259

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