Anlage
(Übersetzung)
Abs. 1 des Anhanges V zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen lautet:
„1. Für in Absatz 2 angeführte Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten werden Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung entsprechend dem folgenden Zeitplan abgeschafft:
- am 1. Jänner 1994 werden sie auf 6/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
- am 1. Jänner 1996 werden sie auf 5/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
- am 1. Jänner 1998 werden sie auf 4/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
- am 1. Jänner 1999 werden sie auf 3/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
- am 1. Jänner 2000 werden sie auf 2/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
- am 1. Jänner 2001 werden sie auf 1/7 des Ausgangszollsatzes verringert,
- am 1. Jänner 2002 werden sie auf 0 des Ausgangszollsatzes verringert.“
(Anm.: Die Novellierungsanordnung ist bereits in der Stammfassung des Abkommens BGBl. Nr. 753/1993 berücksichtigt.)
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