Anlage EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse - Berichtigung

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1993

Anlage

(Übersetzung)

Abs. 1 des Anhanges V zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen lautet:

„1. Für in Absatz 2 angeführte Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten werden Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung entsprechend dem folgenden Zeitplan abgeschafft:

(Anm.: Die Novellierungsanordnung ist bereits in der Stammfassung des Abkommens BGBl. Nr. 753/1993 berücksichtigt.)

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