Anlage DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

Anlage

(zu § 4 Z 3)

Prüfung der wärmedämmenden Eigenschaften eines Bauteiles

Die Prüfung ist von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 430/1996) von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, entsprechend den nachfolgenden Z 1 bis Z 3 durchzuführen:

1. Beschreibung der Prüfanordnung:

Aus den zu prüfenden Materialien ist ein dreiseitig geschlossenes Regal zu errichten; dieses Regal hat aus mindestens drei Fachböden zu bestehen, die jeweils 300 mm lang und 300 mm breit sind und deren Abstand jeweils 350 mm beträgt.

2. Grafische Darstellung der Prüfanordnung:

1-3: Thermoelemente im Inneren der DGP am Dosenboden

4: Thermoelement unterhalb des Fachbodens

3. Prüfverfahren:

Bei einer Prüfraumtemperatur von 15 °C bis 25 °C ist der Brennspiritus in der Blechwanne zu entzünden. In der Folge sind die Temperaturen innerhalb der DGP und unterhalb des Regalbodens, auf dem sich die DGP befinden, aufzuzeichnen. Die Temperaturen innerhalb der DGP dürfen bei zwei mit jeweils gleicher Prüfanordnung durchgeführten Versuchen nach zehn Minuten 50 °C im Mittel nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40038006

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