Anlage D
MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE
1. Allgemeines:
Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:
- 1.1 Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part I bis III und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.
- 1.2 Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.
- 1.3 Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), BGBl. Nr. 126/1985 idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt.
- 1.4 Beschriftungen sind:
- - in Deutsch oder in Englisch oder mittels genormter Symbole/Piktogramme in Übereinstimmung mit dem Flughandbuch anzubringen;
- - bei Luftfahrzeugen über 2000 kg MTOM im Fluggastraum jedenfalls auch in deutscher Sprache anzubringen, mit Ausnahme der Beschriftung „EXIT“ oder bei Verwendung von genormten Symbolen/Piktogrammen.
- 1.5 Betriebsunterlagen:
- - Für Luftfahrzeuge muss das Flughandbuch in deutscher oder englischer Sprache vorliegen.
- 1.6 Die Regelungen der EU-OPS und JAR-OPS 3 sind im Zusammenhang mit den Regelungen der JAR-26 anzuwenden.
- 1.7 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Pkt. 2 bis 12 sind die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen (LTH) verlautbarten Ausrüstungserfordernisse maßgeblich und vom Luftfahrzeughalter zu beachten.
- 1.8 Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.
- 1.9 Alle Höhenmesser müssen zumindest mit hPa-Korrekturskala ausgeführt sein. Höhenmesser mit mBar-Korrekturskala gelten als gleichwertig.
- 1.10 Die Grundausrüstung hat, sofern in den Punkten 2 bis 12 nicht anderes festgelegt ist, für alle Luftfahrzeuge der im Musterkennblatt angeführten technischen Bauvorschrift zu entsprechen.
2. Flugzeuge über 5700 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg, (ED Decision 2003/2/RM Final 17/10/2003 (CS-25)):
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II
- b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II
- c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II
- d) Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II
- e) Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):
zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification
Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- Einsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 LFG :
gemäß der AOCV 2008
- b) (Reserviert)
- c) Flüge zur Frachtbeförderung:
Frachtraumzulassung gemäß CS 25.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer betriebsbereit sein.
- 4. (Reserviert)
- 5. (Reserviert)
- 6. (Reserviert)
- 7. Zusätzliche sonstige Ausrüstung:
- a) für die Verwendung gemäß Z 1:
- - gemäß ICAO Annex 6 Part II.
3. Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg (ED Decision 2003/14/RM Final 14/11/2003, (CS-23)):
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II
- b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II
- Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II
- d) Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II
- e) Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):
zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
gemäß der AOCV 2008
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
gemäß ICAO Annex 6 Part I
- c) Flüge zur Frachtbeförderung:
Frachtraumzulassung gemäß CS 23.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- - zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
- 4. Kunstflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
- - ein Fallschirm für jeden Insassen,
- - ein mindestens vierteiliger Anschnallgurt für jeden besetzten Sitz,
- - ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- - Pedalschlaufen.
- 5. Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
- b) Segelflugzeugschlepp:
gemäß LTH
- c) Bannerschlepp:
gemäß LTH.
- 6. Flüge für sonstige Einsätze:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Absetzen von Fallschirmspringern:
- - ein rutschsicherer Auftritt,
- - eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- - ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- - die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
- a) die Verwendung gemäß Z 1:
- - gemäß ICAO Annex 6 Part II.
4. Flugzeuge bis 750 kg (ED Decision 2003/18/RM Final 14/11/2003 (CS-VLA)):
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part II.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen
Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
gemäß AOCV 2008
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
gemäß ICAO Annex 6 Part I.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- - zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
- 4. (Reserviert)
- 5. Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
- b) Segelflugzeugschlepp:
gemäß LTH
- c) Bannerschlepp:
gemäß LTH.
- 6. Flüge für sonstige Einsätze:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Absetzen von Fallschirmspringern:
- - ein rutschsicherer Auftritt,
- - eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- - ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- - die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
- a) die Verwendung gemäß Z 1:
- - gemäß ICAO Annex 6 Part II.
5. Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nichteigenstartfähiger Motorsegler: (ED Decision 2003/13/RM Final 14/11/2003 (CS-22)):
5.1 Segelflugzeuge:
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
keine
- b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):
- - ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- - ein Magnetkompass,
- - ein künstlicher Horizont,
- - ein Scheinlot,
- - Beleuchtung gemäß Anlage C,
- - Instrumentenbeleuchtung,
- - eine Taschenlampe
- c) Flüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):
- - ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- - ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- - ein Magnetkompass,
- - ein künstlicher Horizont,
- - ein Variometer,
- - ein Scheinlot,
- - ein Außenluftthermometer,
- - eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
- - eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
- - ein Fallschirm für jeden Insassen
- d) (Reserviert)
- e) (Reserviert).
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) (Reserviert)
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- - Bordapotheke.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzlich:
- - zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- - Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
- 4. Kunstflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
- - ein Fallschirm für jeden Insassen,
- - ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- - ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- - Pedalschlaufen.
- 5. (Reserviert)
- 6. (Reserviert)
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- - Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
5.2 Nicht eigenstartfähige Motorsegler:
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
keine
- b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR) :
- - ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- - ein künstlicher Horizont,
- - ein Scheinlot,
- - Beleuchtung gemäß Anlage C,
- - Instrumentenbeleuchtung,
- - eine Taschenlampe
- c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):
zusätzliche Ausrüstung:
- - ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- - ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- - ein Magnetkompass,
- - ein künstlicher Horizont,
- - ein Variometer,
- - ein Scheinlot,
- - ein Außenluftthermometer,
- - eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
- - eine VHF-Sende- und Empfangsanlage,
- - ein Fallschirm für jeden Insassen.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) (Reserviert)
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- - ein Feuerlöscher,
- - eine Bordapotheke.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- - zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich
- - Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
- 4. Kunstflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
- - ein Fallschirm für jeden Insassen,
- - ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- - ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- - Pedalschlaufen.
- 5. (Reserviert)
- 6. (Reserviert)
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- - für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
5.3 Eigenstartfähige Motorsegler:
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10; zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
keine
- b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- - Lichter gemäß Anlage C,
- - eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- - eine Bordbatterie,
- - eine Taschenlampe,
- - eine VHF-Sende- und Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung,
- - ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- - ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- - ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- - ein Variometer,
- - ein künstlicher Horizont,
- - ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
- - ein Kurskreisel,
- - ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- - ein Außenluftthermometer,
- - eine Vergasertemperaturanzeige,
- - eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- - ein Amperemeter,
- - eine VOR-Empfangsanlage,
- - ein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
- - ein zweites Mikrophon
- c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge:
- - ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- - ein Fein-Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- - ein Magnetkompass,
- - ein künstlicher Horizont,
- - ein Variometer,
- - ein Scheinlot,
- - ein Außenluftthermometer,
- - eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
- - eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
- - ein Fallschirm für jeden Insassen.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) (Reserviert)
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- - Feuerlöscher
- - eine Bordapotheke.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- - zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- - ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
- 4. Kunstflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
- - ein Fallschirm für jeden Insassen,
- - ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- - ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- - Pedalschlaufen.
- 5. Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
- a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
- b) Segelflugzeugschlepp:
gemäß LTH
- c) Bannerschlepp:
gemäß LTH.
- 6. (Reserviert)
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- - für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.
6. Ultraleichtflugzeuge (Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008):
6.1 Aerodynamisch gesteuert:
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- - eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
- - ein Rettungsgerät kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt – siehe LTH 17 in der jeweils geltenden Fassung,
- - eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk,
- - ein Scheinlot.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) (Reserviert)
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- - Feuerlöscher,
- - eine Bordapotheke,
- - ein Rettungsgerät.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein;
- b) Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- - zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- - ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- - ein Rettungsgerät.
- 4. (Reserviert)
- 5. Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
- b) Segelflugzeugschlepp:
gemäß LTH
- c) Bannerschlepp:
gemäß LTH.
- 6. (Reserviert)
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- - für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.
6.2 Gewichtskraft gesteuert:
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- - ein Fahrtmesser,
- - ein Höhenmesser,
- - ein Magnetkompass,
- - Druck-, Temperatur- und Drehzahlanzeigegeräte, die der Motorhersteller fordert und die notwendig sind, den Motor innerhalb seiner Betriebsgrenzen zu betreiben,
- - für jeden Kraftstoffbehälter eine Kraftstoffvorratsanzeige, die vom Pilotensitz einsehbar ist,
- - eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter, wenn dieser keiner Sichtkontrolle zugänglich ist,
- - eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
- - ein Rettungsgerät (kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt),
- - eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) (Reserviert)
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- - ein Feuerlöscher,
- - eine Bordapotheke,
- - ein Rettungsgerät.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- - zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- - ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- - ein Rettungsgerät.
- 4. (Reserviert)
- 5. Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
- a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
- b) Segelflugzeugschlepp:
gemäß LTH
- c) Bannerschlepp:
gemäß LTH.
- 6. (Reserviert)
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- - für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
7. Hänge und Paragleiter:
7.1 Hängegleiter:
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
- a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- - ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- - ein geeigneter Rettungsschirm,
- - ein Kopfschutz für jeden Insassen.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
- a) (Reserviert)
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- - ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
keine
- b) Grundschulungsflüge:
- - ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
- 4. (Reserviert)
- 5. (Reserviert)
- 6. (Reserviert)
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- - für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
- a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- - ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- - eine Kraftstoffvorratsanzeige,
- - ein Zündschalter für den Motor,
- - ein geeigneter Rettungsschirm,
- - ein Kopfschutz für jeden Insassen.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) (Reserviert)
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- - ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- - ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
- 4. (Reserviert)
- 5. (Reserviert)
- 6. (Reserviert)
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- - für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
7.2 Paragleiter:
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
- a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- - ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- - ein geeigneter Rettungsschirm,
- - ein Kopfschutz für jeden Insassen.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) (Reserviert)
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- - ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
keine
- b) Grundschulungsflüge:
- - ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
- 4. (Reserviert)
- 5. (Reserviert)
- 6. (Reserviert)
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- - für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
7.2.2 Motorisierte Paragleiter:
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
- a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
eine Kraftstoffvorratsanzeige,
ein Zündschalter für den Motor,
ein geeigneter Rettungsschirm,
ein Kopfschutz für jeden Insassen.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) (Reserviert)
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- - ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
keine
- b) Grundschulungsflüge:
- - ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
- 4. (Reserviert)
- 5. (Reserviert)
- 6. (Reserviert)
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- - für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
8. Freiballone und Luftschiffe:
8.1 Freiballone:
8.1.1 Heißluft-Ballone:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
- a) Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
- - ein Höhenmesser,
- - ein Variometer,
- - ein Magnetkompass,
- - eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
- - eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
- - eine Brennstoffdruckanzeige,
- - eine sturmsichere Zündquelle,
- - eine Handlingleine,
- - eine Brennerabstützung,
- - Rotationsventile an Hüllen in Verbindung mit Körben, die ein Längen/Breitenverhältnis von mehr als 1,5:1 aufweisen oder Körben mit Unterteilung,
- - eine Bordapotheke,
- - ein Kopfschutz für jeden Insassen,
- - ein Feuerlöscher,
- - ein Branderstickungstuch,
- - ein Kappmesser,
- - Feuerhemmende Handschuhe,
- - zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
- b) Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Ausrüstung gemäß Z 1 lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- - ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- - ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- - eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- - Lichter gemäß Anlage C,
- - ein Landescheinwerfer,
- - eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- - eine Taschenlampe.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) (Reserviert)
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
zumindest:
- - mindestens Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
- - eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
- - Innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm,
- - Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b) Grundschulungsfahrten:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- - zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- - ein Fein- Grob- Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
- 4. (Reserviert)
- 5. (Reserviert)
- 6. (Reserviert)
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- - für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.
8.1.2 Gas-Ballone:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
- a) Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
- - ein Höhenmesser,
- - ein Variometer,
- - ein Magnetkompass,
- - eine Handlingleine,
- - eine Bordapotheke,
- - ein Kopfschutz für jeden Insassen,
- - ein Kappmesser,
- - zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
- b) Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Ausrüstung gemäß Z 1 lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- - ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
- - ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- - eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- - Lichter gemäß Anlage C,
- - ein Landescheinwerfer,
- - eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- - eine Taschenlampe.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1; zusätzliche Ausrüstung für:
- a) (Reserviert)
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
zumindest:
- - eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
- - innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
- - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- - zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- - Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
- 4. (Reserviert)
- 5. (Reserviert)
- 6. (Reserviert)
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- - Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
8.2 Luftschiffe:
8.2.1 Heißluft-Luftschiffe:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
- a) Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
- - ein Variometer,
- - ein Magnetkompass,
- - eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
- - eine sturmsichere Zündquelle,
- - eine Handlingleine,
- - eine Bordapotheke,
- - ein Handfeuerlöscher,
- - ein Branderstickungstuch,
- - ein Kappmesser,
- - Feuerhemmende Handschuhe
- b) Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- - ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
- - ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- - eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- - Lichter gemäß Anlage C,
- - ein Landescheinwerfer,
- - eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- - eine Taschenlampe.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
- - mindestens ein Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
- - Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- - zumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- - ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
- 4. (Reserviert)
- 5. (Reserviert)
- 6. (Reserviert)
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- - für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.
8.2.2 Gas-Luftschiffe:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
- a) Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
keine
- b) Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- - ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- - ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- - eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- - Lichter gemäß Anlage C,
- - ein Landescheinwerfer,
- - eine zweite unabhängige Stromversorgungsanlage,
- - eine Taschenlampe,
- - eine Bordapotheke.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
keine.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- - zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- - ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
- 4. (Reserviert)
- 5. (Reserviert)
- 6. (Reserviert)
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- - für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.
9. Fallschirme:
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
- a) Sprünge bei Tag nach Sichtflugregeln:
ein Hauptfallschirm
ein Gurtzeug
ein Reservefallschirm
ein Kopfschutz
ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) (Reserviert)
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
ein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen
ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
ein Kopfschutz für den Passagier
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- - ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
- b) Grundschulung:
Ausrüstung wie lit. a.
10. Drehflügler über 3175 kg (ED Decision 2003/16/RM Final 14/11/2003 (CS-29)):
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- - gemäß ICAO Annex 6, Part III, Section III,
- - ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind;
- b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III
- c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III
- d) Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III
- e) Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):
zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
gemäß der AOCV 2008
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
gemäß ICAO Annex 6 Part III Section II
- c) Flüge zur Frachtbeförderung:
Frachtraumzulassung gemäß CS-29
- d) Außenlast-Frachttransporte:
zugelassen gemäß CS-29
- e) Außenlast-Personentransporte:
zugelassen gemäß CS- 29, zumindest aber folgende Zusatzausrüstung:
- - Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
- - Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
- - Personentragvorrichtung.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
- 4. (Reserviert)
- 5. Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH
- 6. Flüge für sonstige Einsätze:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:
- a) Absetzen von Fallschirmspringern:
- - ein rutschsicherer Auftritt,
- - eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- - ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- - die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
Für die Verwendung gemäß Z 1:
- - gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.
11. Drehflügler bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere (ED Decision 2003/15/RM Final 14/11/2003 (CS-27)):
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- - gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,
- - ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind
- b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III
- c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III
- d) Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III
- e) Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):
zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
gemäß AOCV 2008
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
gemäß ICAO Annex 6 Part III Section II
- c) Flüge zur Frachtbeförderung:
Frachtraumzulassung gemäß CS 27
- d) Außenlast-Frachttransporte:
zugelassen gemäß CS 27
- e) Außenlast-Personentransporte:
zugelassen gemäß CS 27, jedoch zumindest:
- - Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
- - Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
- - Personentragvorrichtung.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- - zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
- 4. (Reserviert)
- 5. Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH.
- 6. Flüge für sonstige Einsätze:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Absetzen von Fallschirmspringern:
- - ein rutschsicherer Auftritt,
- - eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- - die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
Für die Verwendung gemäß Z 1:
- - gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.
12. Drehflügler bis 600 kg ( ED Decision 2003/17/RM Final 14/11/2003 (CS-VLR)):
- 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- - gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,
- - ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind.
- 2. Beförderung von Personen und Sachen:
Grundausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) (Reserviert)
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
gemäß ICAO Annex 6 Part III Section II
- c) Flüge zur Frachtbeförderung:
Frachtraumzulassung gemäß CS-VLR.
- 3. Ausbildung:
Ausrüstung gemäß Z 1; zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
- b) Grundschulungsflüge:
Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- - zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
- 4. (Reserviert)
- 5. Arbeitsflüge:
Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
gemäß LTH.
- 6. Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
- a) Absetzen von Fallschirmspringern:
- - ein rutschsicherer Auftritt,
- - eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- - die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
- 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
Für die Verwendung gemäß Z 1:
- - gemäß ICAO Annex 6, Part III , Section III.
13. Sonderbestimmungen und Ausnahmen:
Die obigen Anforderungen gelten für Luftfahrzeuge, die keiner Kategorie entsprechen, sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)