Anlage D
Mindesthäufigkeiten gemäß § 4 Abs. 5 und sonstige Festlegungen zur
Fremdüberwachung von Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1
Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage in EW | Mindesthäufigkeit pro Kalenderjahr |
nicht größer als 250 | 1 |
größer als 250 | 2 |
D 2 Erfolgt die Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in einen Oberflächenwasserkörper, bei dem durch sie für einen Parameter der Anlage A das Risiko des Überschreitens des Grenzwerts nach § 30a Abs. 2 WRG 1959 besteht, so hat die Mindesthäufigkeit der Fremdüberwachung pro Kalenderjahr jedenfalls drei zu betragen.
D 3 Die Mindesthäufigkeit der Probenahme für die Messung des Parameters Absetzbare Stoffe hat bei Durchführung der Probenahme gemäß Anlage C Punkt C 2 lit. b fünf im zumindest zweistündigen Messzeitraum mit zeitlicher Verteilung gemäß Anlage C Punkt C 2 lit. b zu betragen. Ist die Probenahme nach Anlage C Punkt C 2 lit. a zulässig (Stichprobe), so ist auch die Messung des Parameters „Absetzbare Stoffe“ an Hand dieser Stichprobe zulässig.
D 4 Jede Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist an einem Zeitpunkt mit hoher Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage bzw. hohem Abwasseranfall durchzuführen. Die Einhaltung dieses Kriteriums ist jeweils an Hand von regelmäßig und im Bewirtschaftungszeitraum durchgehend geführten Aufzeichnungen über den Tageswasserverbrauch (§ 1 Abs. 8 Z 2) sowie über die tägliche Frequentierung des Einzelobjektes in Extremlage (§ 1 Abs. 8 Z 3 lit. a und b) nachvollziehbar zu belegen.
D 5 Erfolgt die Fremdüberwachung öfter als einmal pro Jahr, so sind die Überwachungszeitpunkte unter Beachtung von Punkt D 4 gleichmäßig über den gesamten Zeitraum der Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage zu verteilen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
20004810
Dokumentnummer
NOR40079519
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