Anlage C V Zuckererzeugung

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

Anlage C

Methodenvorschriften gemäß § 4

  1. 1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) der Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2. Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1, 3 und 4 der Anlagen A und B; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3. Die Parameter Nr. 3 sowie Nr. 7 bis 12 der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 7 der Anlagen A und B liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 7 der Anlagen A und B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr. 

Parameter

Analysenmethode

7

Gesamter gebundener

DIN 38409-H27,

 

Stickstoff

Juli 1992

   

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

10010853

Dokumentnummer

NOR12138101

alte Dokumentnummer

N8199444379J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)