Anlage C
Methodenvorschriften gemäß § 4
- 1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) der Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
- 2. Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1, 3 und 4 der Anlagen A und B; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
- 3. Die Parameter Nr. 3 sowie Nr. 7 bis 12 der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
- 4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 7 der Anlagen A und B liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 7 der Anlagen A und B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
Nr. | Parameter | Analysenmethode |
7 | Gesamter gebundener | DIN 38409-H27, |
| Stickstoff | Juli 1992 |
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Gesetzesnummer
10010853
Dokumentnummer
NOR12138101
alte Dokumentnummer
N8199444379J
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