Anlage C. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1932

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Anlage C.

Zölle bei der Einfuhr in Österreich.

Nummern des österreichischen Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle Kronen für 100 kg

9 b)

Feigen, getrocknet:

 

 

  1. 1. In Schachteln, Kisten oder Körbchen, im Gewichte:

 

 

  1. bis 5 kg

16.–

 

  • über 5 kg

8.–

 

  1. 2. in Kränzen oder anderweitiger Verpackung

8.–

 

Zu 9 b) 2. – Feigen, getrocknet, zur Erzeugung von Kaffeefurrogaten oder Verarbeitung auf Marmeladen werden zum ermäßigten Zoll von 2 K für 100 kg zugelassen.

 

10

Weinbeeren und Trauben, getrocknet, mit Ausnahme der Korinthen

35.–

11

Zitronen, Limonen, Zedratfrüchte

3.–

12

Pomeranzen und Mandarinen

6.–

13

Zitronen, Limonen, Zedratfrüchte, Pomeranzen und Mandarinen in Salzwasser eingelegt; Pomeranzen, unreife, kleine; Pomeranzen-, Mandarinen-, Zedratfrucht- und Zitronenschalen, auch gemahlen oder in Salzwasser eingelegt

3.–

aus 16

Mandeln, trocken:

 

 

mit Schale

8.–

 

ohne Schale

15.–

aus 17

Kastanien

8.–

aus 17

Oliven, frisch, getrocknet und gesalzen

10.–

aus 18

Pinienkerne, ausgeschält

15.–

aus 31

Bohnen

3.–

aus 34

Reis, geschält, sowie Bruchreis

3.–

aus 35

Weintrauben, frische, in Körben und Steigen, im Gewichte:

 

 

bis 5 kg

10.–

 

über 5 bis 10 kg

15.–

36

Nüsse und Haselnüsse, reife:

 

 

  1. a) Nüsse, reife:

 

 

  1. mit Schale

2.–

 

  • ohne Schale

8.–

 

  1. b) Haselnüsse, reife:

 

 

  1. mit Schale

2,50

 

  • ohne Schale

10.–

aus 37 a)

Feines Tafelobst:

 

 

Äpfel, Birnen, Quitten und Aprikosen

5.–

 

Pfirsiche

8.–

41

Zwiebel und Knoblauch

3.–

42

Kraut, frisches

1.–

43

Gemüse, n. b. b. und andere Gewächse für den Küchengebrauch, frisch:

 

a)

feine Tafelgemüse:

 

 

Kartoffel: von 15. März bis 14. Juli

frei

 

Blumenkohl: von 1. Dezember bis 31. Mai

5.–

 

  • andere (einschließlich von Blumenkohl in der Zeit vom 1. Juni bis 30. November und von Tomaten)

10.–

b)

andere

2.–

aus 44 b)

Gemüse aller Art und andere Gewächse für den Küchengebrauch, zubereitete:

 

 

andere:

 

 

Tomatenkonserven in Fässern oder Fässchen

6.–

49 b)

Kleesaat

4.–

50

Grassamen

frei

54 a)

Zierblumen (auch Zweige mit Zierfrüchten), abgeschnitten, lose oder zusammengebunden, auch auf Draht, frisch):

 

 

vom 15. Dezember bis 15 März

20.–

55 a)

Zierblattwerk-, gräser-, –zweige (ohne Zierfrüchte und Blüten), abgeschnitten, lose oder zusammengebunden, auch auf Draht, frisch

frei

aus 62 b)

Pflanzen und Pflanzenteile, n. b. b.:

 

 

  • getrocknet oder zubereitet (gepulvert oder sonst zerkleinert oder gefärbt):

 

 

  • Heilpflanzen und deren Bestandteile

frei

aus 73 a)

Hühner aller Art (mit Ausnahme des Federwildes):

 

 

  • lebend

8.–

aus 85

Bettfedern

frei

aus 86

Blasen und Därme, gesalzen

frei

aus 87

Wein und Weinmost:

 

 

in Fässern:

 

aus a)

  • Weine mit einem Alkoholgehalt von 10 bis 13 Volumprozent

35.–

 

  • Wermuth mit einem Alkoholgehalt bis zu 18 Volumprozent

40.–

 

  • Marsala mit einem Alkoholgehalt bis zu 20 Volumprozent

40.–

aus b)

in Flaschen:

 

 

  • Wermuth mit einem Alkoholgehalt bis zu 18 Volumprozent

80.–

 

  • Marsala mit einem Alkoholgehalt bis zu 20 Volumprozent

80.–

 

Zu Nr. 87 – Es besteht Einverständnis darüber, daß italienische Weine keine anderen oder erhöhten Zöllen als jenen unterworfen werden, die auf die am günstigsten behandelte Weine jeder anderen Herkunft angewendet werden.

 

aus 104

Reine Olivenöl und Sesamöl, in Fässern, Schläuchen oder Blasen

5.–

 

Zu Nr. 104. – Sulfuröl in Fässern

frei

aus 106 b)

Olivenöl in Flaschen, Blechkanistern, Krügen und ähnlichen Behältnissen unter 25 kg

10.–

aus 108 a)

Gebrannte geistige Flüssigkeiten:

 

 

  • Maraschino de Zara, in Flaschen, mit Ursprungszeugnis

200.–

aus 109 B

Frucht– und Beerensäfte, nicht eingedickt:

 

aus c)

  • Zitronensaft in Flaschen

25.–

111 a)

Speiseessig in Fässern

12.–

116

Teigwaren (das ist Makkaroni, Nudeln und gleichartige nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl)

Zuschlag von 8 K für 100 kg auf den Mehlzoll

aus 118

Fleischwürste:

 

 

  • Mortadella, Zamponi, Totechini, Salami (der nachbenannten Arten:

 

 

  • Veroneser-, Mailänder-, Fabrianeser-, Florentiner-Salami)

60.–

aus 119

Käse:

 

a) und b)

  • italienische Spezialitäten wie Strachino, Gorgonzola, Fontina, Montasio, Grana (Parmesan, Lodigiano, Reggiano), Taciocavallo und Pecorino

30.–

 

Zu Nr. 119. – Falls Österreich irgendeinem dritten Staate für irgendwelche feine oder andere Käsesorten oder -spezialitäten einen niederen Zoll zugestehen sollte als er für die unter Nr. aus 119 a) und b) fallenden Käsesorten festgesetzt ist, so soll der gleiche Zoll auch für die obgenannten italienischen Käsesorten, je nach Art, angewendet werden.

 

aus 121

  • Fische, n. b. b., gesalzen und getrocknet (ausgenommen Kabeljau)

4.–

122

Fische, zubereitet (mariniert oder in Öl eingelegt u. s. w.), in Fässern

30.–

aus 128 b)

Fischkonserven

60.–

aus 129

Gemüsekonserven (mit Ausnahme der Dörrgemüse der Nr. 44 a):

 

 

  • Gemüse in Kübeln (mastelli)

40.–

aus 130

Obstkonserven, eingedickter Most, eingedickte Frucht– und Beerensäfte:

 

 

  • Obstsaft mit Zucker zubereitet und Marmeladen

75.–

 

  • Schalen von Südfrüchten, kandiert

60.–

 

  • kandierte Früchte

120.–

aus 131 c)

Alle in Büchsen, Flaschen u. dgl. Behältnissen hermetisch verschlossenen Genussmittel: andere:

 

 

  • Oliven

65.–

 

  • Tomatenkonserven

50.–

 

  • Früchte, Gemüse und andere Gewächse für den Küchengebrauch zubereitet

100.–

 

  • Fische, mariniert oder in Öl

85.–

aus 132 b)

Eßwaren, n. b. b., andere:

 

 

  • Kapern

15.–

aus 140

Korallen, rohe (auch gebohrt, jedoch nicht gereinigt oder geschliffen)

frei

aus 142

Steine, roh oder bloß roh behauen oder auf nicht mehr als drei Seiten gesägt; nicht gespaltene und nicht gesägte Platten:

 

 

  1. aus Marmor und Alabaster

frei

aus 150

Bimsstein, roh

frei

151

Süßholzsaft, eingedickt in Kisten (auch in Stangen) oder zu Blöcken geformt

9,50

 

Zu Nr. 151. – Von der Behandlung nach dieser Position ist Süßholzsaft in Röhrchen, Bändchen u. dgl. ausgenommen.

 

aus 155 b)

Ätherische Öle, n. b. b.:

 

 

  • Ätherische Öle von Früchten der Zitrusgattung (Pomeranzen-, Zitronen–, Bergamotten-, Mandarinenöl u. s. w)

35.–

159

Andere Rinden, dann Wurzeln, Blätter, Blüten, Früchte (zum Beispiel Myrobalanen), Knoppern, Galläpfel u. dgl. (einschließlich Gumach), auch geschnitten, gemahlen oder sonst zerkleinert, zum Färben oder Gerben

frei

aus 162

Gumachextrakt

frei

aus 162

Kastanienholzextrakt:

 

 

  • flüssig

3,50

 

  • fest

7,50

168

Bituminöse Erden und Steine (auch Asphaltsteine und bituminöse Mergel), roh, auch gemahlen

frei

219 a)

Seile, Taue, Stricke von 5 mm Durchmesser oder mehr, auch gebleicht, geteert

18.–

226

Streichgarne und n. b. b. streichgarnartig gesponnene Garne, ausgenommen Bigognegarne:

 

a)

  • roh, einfach

19.–

b)

  • roh, doubliert oder mehrdrachtig

29.–

c)

  • gebleicht, gefärbt, bedruckt oder meliert:

 

 

  1. 1. einfach

29.–

 

  1. 2. doubliert oder mehrdrachtig

38.–

242

Seide (abgehaspelt oder filtriert), auch gezwirnt:

 

a)

  • roh

frei

b)

  • weiß gemacht (degummiert)

120.–

c)

  • gefärbt:

 

 

  1. 1. schwarz

95.–

 

  1. 2. in anderen Farben

120.–

243 a)

Florettseide (gesponnene Seidenabfälle), auch gezwirnt: roh oder weiß gemacht

frei

245

Garne aus Seide, Florett– oder Kunstseide, in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien, auch gezwirnt:

 

a)

  • Garne mit Noppen aus Abfallseide

48.–

b)

  • andere

70.–

aus 250 a)

Ganzseidegewebe, n. b. b., mit Ausnahme der seidenen Möbelstoffe:

 

 

  • glatt (nicht fassoniert):

 

 

  1. 1. ungefärbt oder schwarz gefärbt

850.–

256 a)

Halbseidengewebe, n. b. b., mit Ausnahme der halbseidenen Möbelstoffe:

 

 

  • glatt (nicht fassoniert):

 

 

  • nicht gefärbt

550.–

 

  • gefärbt, bedruckt, buntgewebt

700.–

aus 266

Hutstumpen:

für 1 Stück

 

  1. aus Wollfilz

0,40

 

  • Strohstumpen, nicht geformt

frei

aus 267

Herren– und Knabenhüte:

 

b)

  1. aus Filz:

 

 

  • 1. nicht garniert:

 

 

  1. aus Haarfilz

1,20

 

  1. aus Wollfilz

0,70

aus 267 b)

  • 2. garniert:

 

 

  1. aus Haarfilz

1,50

 

  1. aus Wollfilz

1.–

c)

  1. aus Stroh, Bast, Holzspan und anderen ähnlichen Materialien:

 

 

  • 1. ungarniert

0,50

 

  • 2. garniert

1.–

aus 268

Damen– und Mädchenhüte aus Stroh, Bast, Holzspan und anderen ähnlichen Materialien:

 

a)

  • ungarniert

0,40

b)

  • garniert

1.–

 

Zu Nr. 267 und 268. – Damen- und Mädchenhüte in Form und Ausstattung nach Art der Herren- und Knabenhüte sind wie folgt zu verzollen.

 

 

 

für 100 kg

aus 275 a)

Besen aus Saggina, auch mit Stiel

3.–

281 b)

Flechtwaren, n. b. b.: feine, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien:

 

 

  • Strohbänder (bandartige Strohgeflechte aller Art), ohne Verbindung mit anderen Materialien

frei

 

  • Spangeflechte zu Siebböden, Hüten, Tischdecken usw. ungefärbt

frei

 

  • andere Gegenstände

36.–

312

Waren aus weichem Kautschuk, n. b. b., auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien

100.–

313

Hartgummi (hart oder lederhart), in Platten, Stäben und Röhren, auch poliert, jedoch nicht weiter bearbeitet

30.–

314

Hartgummi, n. b. b.:

 

a)

  1. roh gepresst, mit sichtbaren Preßnähten

100.–

b)

  • andere, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien

150.–

328

Rinds– und Roßleder, sohlenlederartig gearbeitet (auch für Treibriemen):

 

a)

in Krupons:

 

 

  1. 1. lohgar

50.–

 

  1. 2. mineralgar

50.–

b)

anders (mit Ausnahme des Abfalleders):

 

 

  1. 1. lohgar

45.–

 

  1. 2. mineralgar

45.–

c)

Abfalleder

35.–

331

Bock–, Ziegen– und Zickelfelle, gegerbt, auch gespalten, nicht gefärbt, nicht weiter zugerichtet

frei

332

Schaf– und Lammfelle, gegerbt, nicht gefärbt, nicht weiter zugerichtet:

 

a)

fleischseitig gespalten

frei

b)

andere

frei

aus 361 b) 2

Knöpfe aus Bein, Horn, Klauen und Steinnuß

90.–

aus 361 c)

Films, belichtete

120.–

364

Kork in Platten und Scheiben

4.–

365

Korksteine

12.–

366

Stöpsel, Sohlen und andere Waren aus Kork, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien

40.–

383 a)

Glasperlen aus weißem oder farbigem Glase, jedoch nicht bemalt, vergoldet oder versilbert

4,80

 

Zu Nr. 383. – Die unter der Benennung als Venetianer Glaswaren bekannten Artikel als: Perlen, Konterie, fallen auch dann unter die Nr. 383 a, wenn sie zum Zwecke der leichteren Verpackung und Versendung auf Fäden aufgezogen sind.

 

aus 387

Arbeite aus Glasperlen (mit Ausnahme der Imitationen echter Perlen), aus unechten Steinen, Glasplättchen, Glasgespinst oder dergleichen, nicht in Verbindung mit anderen Materialien

28.–

 

Zu Nr. 387. Die Konterien von Venedig (Email, Glastropfen, Perlen, gesponnenes Glas) fallen unter die Nr. 387 zu einem Zoll von 28 K, auch wenn sie in Verbindung mit Kautschuk, Leder und unedlen, weder vergoldeten noch versilberten Metallen sind.

 

aus 391

Platten aus Alabaster, Marmor oder Serpentin in der Stärke von mehr als 16 cm, roh (bloß gesägt oder gespalten)

frei

393

Schiefer:

 

a)

in Platten, bloß geschnitten

1.–

b)

Dachschiefer und andere Tafelschiefer:

 

 

Dachschiefer

0,80

 

andere Tafelschiefer

1.–

c)

  • weiter verarbeitet, auch geschliffen, geschwärzt, liniert, auch in Rahmen von rohem Holz

10.–

aus 394 a) 2

Platten aus Alabaster und Marmor in der Stärke von 16 cm und weniger, roh

2.–

aus 396

N. b. b. Arbeiten aus Alabaster und Marmor:

 

a)

behauen, gesägt oder gestockt:

 

 

  1. 1. schlicht profiliert oder schlicht gearbeitet, nicht gedreht

3,60

 

  1. 2. anders profiliert, ornamiert oder gedreht

8.–

b)

ganz oder teilweise geschliffen, poliert, vergoldet oder versilbert

20.–

403

Natürliche Schleif– und Wetzsteine:

 

a)

ohne Verbindung

frei

b)

in Verbindung mit Holz, Eisen oder anderen unedlen Metallen

4.–

aus 405

Bimstein, geformt, auch für den Detailverkauf adjustiert

12.–

aus 408

Arbeiten aus Alabaster oder Marmor, feine, polierte

36.–

aus 539

Ventilatoren mit elektrischem Antrieb, im Stückgewichte von:

 

aus a)

25 kg und darunter

120.–

aus b)

mehr als 25 kg bis 30 kg

80.–

aus 544

Kabel und isolierte Drähte für elektrische Leitungen:

 

a)

mit Bleiumhüllung, mit oder ohne Bewehrung aus Eisen oder anderem Metall

36.–

aus b)

andere:

 

 

  1. 2. mit einer Isolierung aus Kautschuk oder Guttapercha

100.–

 

 

für 1 kg

aus 571 b)

Korallen (echte und unechte), bearbeitet (geschliffen, geschnitten), ungefaßt

57.–

aus 582

Musikalische Instrumente, n. b. b.:

für 100 kg

 

Gitarren und Mandolinen

24.–

aus 596 a)

Schwefel (in Stücken oder Stangen), auch gemahlen und Schwefelblüte;

 

 

Quecksilber

frei

598 d)

Borsäure:

 

 

  1. 1. roh

frei

 

  1. 2. raffiniert

8.–

aus 598 f)

Weinsäure

24.–

aus 598 f)

Zitronensäure

5.–

aus 599 a)

Borar, roh; Weinstein, roh; Weinhefe, trockene

frei

aus 599 g)

Schwefelsaurer Ammoniat (Ammoniumsuffat) für Dungzwecke

1.–

aus 599 i)

Borar, raffiniert

7.–

aus 600 a)

Zitronensaurer Kalt

frei

aus 602 a)

Kupferviriol und Kupferpräparate zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten

3,60

617

Superphosphate

frei

635

Unschlittkerzen

14.–

637 a)

Seife, gemeine

15.–

aus 638

Wachskerzen, Wachsfackeln, Wachsstöcke

28.–

aus 638

Wachszünder

15.–

aus 652

Kaltstickstoff (Kalziumzynamid)

frei

aus 653

Ölkuchen

frei

   

Schlagworte

Pomeranzenschale, Mandarinenschale, Zedratfruchtschale, Tiergras, Zierzweig, Fruchtsaft, Käsespezialität, Pomeranzenöl, Zitronenöl, Bergamottenöl, Herrenhut, Damenhut, Rindsleder, Bockfell, Ziegenfell, Schaffell, Schleifstein

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077138

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