Anlage C AEV Kohleverarbeitung

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.1998

Anlage C

Methodenvorschriften gemäß § 4

1. Die Parameter Nr. 2, 7, 8, 10 bis 14 und 16 der Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

2. Die Parameter Nr. 1, 3 bis 6, 9 und 15 der Anlagen A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2 bis 4, 7 und 8 sowie 10 bis 16 der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4. Dem Emissionswert des Parameters Nr. 3 der Anlage A sowie den Emissionswerten der Parameter Nr. 7, 15 und 16 der Anlage B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 7 der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N). Für den Parameter Nr. 15 der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,005 mg/l einer der aromatischen Einzelsubstanzen. Für den Parameter Nr. 16 der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,0005 mg/l einer Einzelsubstanz gemäß Fußnote g) in Anlage B.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

3

Abfiltrierbare Stoffe

ÖNORN EN 872, Mai 1996

 

 

Glasfaserfiltration

7

Gesamter gebundener

DIN 38409-H27, Juli 1992

 

Stickstoff, TN tief b

 

15

Summe der flüchtigen

DIN 38407-F9-2, Mai 1991

 

aromat. Kohlenwasserstoffe (BTXE)

 

16

Polycyclische aromat.

DIN 38407-F8, Okt. 1995

 

Kohlenwasserstoffe (PAK)

 

   

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