Anlage C AEV Düngemittel

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1997

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

(Nitrophosphate)

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Fischtoxizität GF

4

keine Beeinträchtigungen der

 

a)

 

biologischen Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare Stoffe

5,0 kg/t

5,0 kg/t

 

b), c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

C.2 Anorganische Parameter

5.

Cadmium

0,2 g/t

0,2 g/t

 

ber. als Cd

 

 

 

c)

 

 

6.

Quecksilber

0,02 g/t

0,02 g/t

 

ber. als Hg

d)

d)

 

c)

 

 

7.

Zink

4,0 g/t

4,0 g/t

 

ber. als Zn

e)

e)

 

c)

 

 

8.

Ammonium

2,0 kg/t

2,0 kg/t

 

ber. als N

 

 

 

f)

 

 

9.

Fluorid

1,0 kg/t

1,0 kg/t

 

ber. als F

 

 

 

c)

 

 

10.

Nitrat

2,0 kg/t

2,0 kg/t

 

ber. als N

 

 

 

f)

 

 

11.

Nitrit

0,05 kg/t

0,05 kg/t

 

ber. als N

 

 

 

f)

 

 

12.

Gesamt-Phosphor

0,6 kg/t

0,6 kg/t

 

ber. als P

 

 

 

c)

 

 

C.3 Organische Parameter

14.

Chem. Sauerstoff-

2,0 kg/t

 

bedarf, CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

c), g)

 

 

    

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6.
  4. d) Bei nachweislich überwiegendem Einsatz von Rohphosphaten mit einem Quecksilbergehalt von größer als 0,1 g/t Feststoff ist ein Emissionswert von 0,06 g/t einzuhalten.
  5. e) Bei Herstellung von NP/NPK-Formulierungen mit gezielt erhöhter Zugabe von Spurenelementen entsprechend dem konkreten Bedarf der Landwirtschaft ist ein Emissionswert von 16 g/t einzuhalten. Bei zeitlich begrenzter Herstellung derartiger Spezialvolldünger gilt dieser Emissionswert nur im Zeitraum der Spezialvolldüngerherstellung.
  6. f) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne N im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6.
  7. g) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10011006

Dokumentnummer

NOR12140307

alte Dokumentnummer

N8199659229J

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