Anlage
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zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1995
Stellenplan für das Jahr 1995 I. Allgemeiner Teil
1. Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
- a) das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),
- b) das Planstellenverzeichnis der jugendlichen Bundesbediensteten (Teil IV),
- c) das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),
- d) das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),
- e) das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Kategorien A und B ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete der Kategorie B sowie einer den Vertragsbediensteten der Kategorie B zugeordneten Planstelle für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A für
- 1. Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist,
- 2. Anlernkräfte, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
- 3. Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- zu verstehen.
- Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, jugendliche Vertragsbedienstete und Anlernkräfte, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
- 2. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten
Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 9 und des Punktes 8 Abs. 3 lit. b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich und zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 350 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4) Sind in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Angelegenheiten der Europäischen Integration erforderlich, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zuweisen. Hiefür stehen 210 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.
Hiefür stehen 150 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(6) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Planstellenbereich „7720 Forstverwaltungen, Bau- und Maschinenhöfe, Sägewerke und Waldbauhof“ zur Aufarbeitung allfälliger durch Naturkatastrophen hervorgerufener Forstschäden als Arbeitskräfte herangezogen werden.
(7) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Planstellenbereich „7820 Post- und Telegraphenanstalt“ für die Betreuung von Poststellen herangezogen werden. Hiefür steht eine Gesamtjahresarbeitsleistung im Gegenwert von 40 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(8) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten - zweckgebundene Gebarung“,
„1425 Wissenschaftliche Anstalten - zweckgebundene Gebarung“, „1431 Kunsthochschulen - zweckgebundene Gebarung“ und des ehemaligen Planstellenbereiches „1441 Museen - zweckgebundene Gebarung“ die dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt werden.
(9) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Planstellenbereich „1020 Statistisches Zentralamt“ für Zwecke der Anpassung von Statistiken an EU-Richtlinien herangezogen werden. Hiefür steht eine Gesamtjahresarbeitsleistung im Gegenwert von 80 Planstellen für die Dauer von 2 Jahren zusätzlich zur Verfügung. Die Inanspruchnahme kann nur im Einzelfall durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.
(10) Durch die Absätze 2 bis 9 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
3. Bindungen von Planstellen
(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen A, B, LPA, L1, L2, S1, W1, H1, H2, A3 bis A6, E2a, E2b, MBUO1, MBUO2 und MZUO1 und MZUO2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, I L, II L können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe bzw. können freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A mit Vertragsbediensteten der Kategorie B der gleichen oder einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis PS und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen C bis E, P1 bis P5, W2 und W3, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A3 bis A7, E2a bis E2c sowie MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
Planstellen der Verwendungsgruppen A3 bis A7, E2a bis E2c sowie MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen c bis e und P1 bis P5 besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für ordentliche Universitätsprofessoren können mit außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden. Ebenso können freie Planstellen für außerordentliche Universitätsprofessoren mit Universitätsassistenten besetzt werden.
(4) Freie Planstellen für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Wachebeamte, Berufsoffiziere, des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten der Kategorien A und B besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A, B, A3 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 184b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung BGBl. Nr. 659/1983,
die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT1 oder PT2,
die Verwendungsgruppe B und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT2, PT3 oder PT4,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT9,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe PT6,
die Verwendungsgruppe A4 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT7,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A6 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe P5 der Verwendungsgruppe PT9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppe k1 bis k5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppe K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe B, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
- -die Verwendungsgruppe B der Verwendungsgruppe K1 oder K2,
- -die Verwendungsgruppe A3 der Verwendungsgruppe K3, K4 oder K5 und
- -die Verwendungsgruppe A4 oder A5 der Verwendungsgruppe K6 und
- -die Entlohnungsgruppe b der Entlohnungsgruppe k1 oder k2,
- -die Entlohnungsgruppe c der Entlohnungsgruppe k3, k4 oder k5 und
- -die Entlohnungsgruppe d der Entlohnungsgruppe k6 entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine der dienstrechtlichen Stellung des Bediensteten entsprechende freie Planstelle dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland im konsularischen Bereich und zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
(8) Wird in einem Planstellenbereich mit einem Bundesbediensteten oder einer anderen Person ein Werkvertrag abgeschlossen, der eine geistige Arbeitsleistung zum Gegenstand hat und einen Auftrag beinhaltet, der eine Reihe von Leistungen umfaßt, deren Anzahl von vornherein nicht feststeht und deren Erfüllung einen längeren Zeitraum erfordert, ist für die Dauer des Werkvertrages eine der Wertigkeit der für das Werk aufgewendeten Arbeitsleistung entsprechende freie Planstelle zu binden, wenn durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers zur Gänze in Anspruch genommen wird. Wird durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers nur zu einem Teil in Anspruch genommen, ist eine entsprechende freie Planstelle eines Vertragsbediensteten der Kategorie B zu binden.
- a) die Bindung freier Planstellen der Teile IV bis VI des Stellenplanes und
- b) die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII)
- f ür Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
(10) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.
(11) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 211 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
4. Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
- a) als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist,
- b) als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit erhält,
- c) sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
- d) zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
- e) zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
- f) ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
- g) Zivildienst leistet,
- h) zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
- i) sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet oder
- j) dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Hälfte herabgesetzt ist,
- k) eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt,
- kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden.
- Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(2) Für einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe d oder e, sowie des Entlohnungsschemas II, Entlohnungsgruppe p3, p4 oder p5, der an der Dienstleistung verhindert ist, kann bei dringendem Bedarf als Ersatz ein Vertragsbediensteter der Kategorie B der gleichen Entlohnungsgruppe aufgenommen werden.
Für einen Beamten der Verwendungsgruppe A4 bis A7 kann unter Berücksichtigung des Punktes 3 Abs. 1 bei dringendem Bedarf als Ersatz ein Vertragsbediensteter der Kategorie B der Entlohnungsgruppe d, e, p2 bis p5 aufgenommen werden.
(3) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(4) Für Richter und Staatsanwälte, bei denen in den nächsten vier Kalenderjahren mit dem Eintritt eines Ersatzfalles oder mit dem Abgang aus dem Dienststand zu rechnen ist, können Richteramtsanwärter aufgenommen werden. Die Zahl ist vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich festzulegen.
Weitere Richteramtsanwärter können im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zur Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten aufgenommen werden, die für die Vollziehung folgender Aufgaben erforderlich sind:
20 Richteramtsanwärter für das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, 8 Richteramtsanwärter für das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, BGBl. Nr. 800/1993,
6 Richteramtsanwärter für die Konkursordnungs-Novelle 1993, BGBl. Nr. 974, 1 Richteramtsanwärter für die Kartellgesetznovelle 1993, BGBl. Nr. 693,
30 Richteramtsanwärter für die Vertretung von längerfristig krankheits- und unfallsbedingt abwesenden bzw. durch Großprozesse gebundenen Richtern durch Sprengelrichter.
(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(6) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem aus Abs. 1 oder 5 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz“ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes I. Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) bzw. ein Staatsanwalt der GGr. I ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
- 5. Ausgliederungsmaßnahmen
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffenden Ausgliederungsmaßnahmen Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
- 6. Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
7. Ernennungsreserve
(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen die vom Bundeskanzler einzelnen Planstellenbereichen über dem im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Für jede derart über den Stand in einer höheren Dienstklasse (Dienststufe) besetzte Planstelle hat eine Planstelle einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe des Planstellenbereiches unbesetzt zu bleiben.
(2) Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen ist, gilt als Planstelle der Ernennungsreserve, solange in dieser Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe der tatsächliche Stand den systemisierten Stand im Planstellenverzeichnis übersteigt.
(3) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
- a) als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
- b) als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit erhalten,
- c) sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
- d) zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtungen herangezogen werden,
- e) zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
- Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche freie Zeit gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.
8. Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
- a) Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
- b) Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
- c) Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
- 9. Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
- 1 0.Organisationsänderungen
Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat.
STELLENPLAN 1995
Planstellenverzeichnis
(Anm.: „Planstellenverzeichnis“ nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Schlagworte
Bauhof, Universitätslehrer, Hochschullehrer, BGBl. Nr. 233/1965,
BGBl. Nr. 526/1993, BGBl. Nr. 974/1993, BGBl. Nr. 693/1993
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018
Gesetzesnummer
10004979
Dokumentnummer
NOR12054455
alte Dokumentnummer
N3199547545J
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