Anlage
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zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1993
Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1993 I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
1. Gliederung des Fahrzeugplanes
(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:
- 1. Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Nationalrates und Präsidenten und Präsidenten des des Bundesrates, den Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre und die Landeshauptmänner vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.
- Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle
- in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 500 ccm überschritten werden. Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und den Bundeskanzler.
- 2. Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 290 000 S begrenzt.
- 3. Personenkraftwagen Kategorie I a, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
- Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle
- in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor mit oder ohne Aufladung, jedoch mit Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
- 4. Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum, die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
- Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle
- in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modele in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor mit oder ohne Aufladung, jedoch mit Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
- 5. Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
- a) Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, Ia und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des
- P 1 Abs. 2 Z 10 lit. b erfaßt werden;
- b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
- c) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
- d) Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung.
- 6. Motorräder über 125 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
- 7. Motorräder über 50 ccm Hubraum bis einschließlich 125 ccm Hubraum.
- 8. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
- 9. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
- 1 0.Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke.
- Hiezu zählen:
- a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
- b) Kraftfahrzeuge für spezielle straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P 1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;
- c) Omnibusse;
- d) Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);
- e) Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.
- f) Zugmaschinen (z. B. Radschlepper, Traktoren);
- g) Sonderkraftfahrzeuge (z. B. Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);
- h) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.
(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 19/1958 in der derzeit geltenden Fassung den folgenden Kategorien unterschieden:
- 1. Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D - F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
- 2. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
- 3. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht 2 000 kg bis 5 700 kg;
- 4. Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
- 5. Hubschrauber;
- 6. Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b
- (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge);
- 7. Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a
- (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).
(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden unterschieden:
- 1. Passagier- und Transportschiffe;
- 2. Spezialwasserfahrzeuge;
- 3. Innenbordmotorboote;
- 4. Außenbordmotorboote;
- 5. Boote, Zillen u.ä. mit Außenbordmotor.
(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:
- a) die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
- b) Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal 12 Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige, der Exekutive behördlich zugelassen werden.
- 2. Verwendung der Fahrzeuge
(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben.
(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, soferne die Bestimmungen in P3 Abs. 1 eingehalten werden, sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservekraftfahrzeugen anstelle der im Abschnitt II vorgesehenen Kraftfahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung und bei den Österreichischen Bundesbahnen.
(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1993 entsprechen, dürfen im Jahr 1993 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
(5) An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die einzelnen Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
- a) Bei P 1 Abs. 2 Z 1 bis 5:
- Personenkraftwagen Kategorie III, Personenkraftwagen Kategorie II, Personenkraftwagen Kategorie I a, Personenkraftwagen Kategorie I,
- Fahrzeuge für betriebliche Zwecke;
- b) bei P 1 Abs. 2 Z 6 und 7:
- Motorräder über 125 ccm Hubraum,
- Motorräder über 50 ccm bis einschließlich 125 ccm Hubraum;
- c) bei P 1 Abs. 2 Z 8 bis 10:
- Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg, Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg, Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke;
- d) bei P 1 Abs. 3 Z 1 bis 5:
- Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F,
- Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C,
- Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B,
- Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A,
- Hubschrauber;
- e) bei P 1 Abs. 3 Z 6 und 7:
- Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b,
- Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a;
- f) bei P 1 Abs. 4 Z 1 und 2:
- Passagier- und Transportschiffe, Spezialwasserfahrzeuge;
- g) bei P 1 Abs. 4 Z 3 bis 5:
- Innenbordmotorboote,
- Außenbordmotorboote,
- Boote, Zillen u.ä. mit Außenbordmotor.
(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien lt. Abschnitt I P 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P 1 Abs. 2 Z 10 lit. h) bestritten werden.
3. Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten Stand
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1993 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einen Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
- a) ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
- b) ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organs des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
- c) seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, daß an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.
- 4. Haltungskostenbeitrag
Ein Haltungskostenbeitrag für privateigene Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen oder Krafträder) von Bundesbediensteten kann nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Benützung eines bundeseigenen Kraftfahrzeuges, das dem privateigenen Kraftfahrzeug entspricht, durch den Bundesbediensteten gegeben sind und das privateigene Kraftfahrzeug an Stelle eines bundeseigenen benützt wird.
(Anm.: Der II. und III. (Abschnitt Fahrzeugplan 1993) ist nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
FAHRZEUGPLAN 1993
IV. Anmerkungen
- 1. Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge
Kap.
Tit. bzw. Par. Anmerkung
01 Hievon 3 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle
repräsentative Zwecke.
021 Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.
022 Der jeweilige Präsident des Bundesrates erhält statt der
Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens eine
Entschädigung, da halbjährlich ein Wechsel im Vorsitz des
Bundesrates eintritt und der Präsident sich nicht ständig in
Wien aufhält. Von der Aufnahme eines Dienstkraftwagens in den
Plan der Fahrzeuge wird daher derzeit abgesehen.
024 Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw. für
offizielle repräsentative Zwecke.
1000 Hievon 9 Personenkraftwagen (Kategorie III) für die
Landeshauptmänner und 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) für
offizielle repräsentative Zwecke.
101 Nur für die Dauer der Übersiedlung der Archivabteilungen des
Staatsarchives in das neue Zentralarchiv.
113 In den ausgewiesenen 312 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind auch 2 Traktoren enthalten.
1151 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke handelt
es sich um einen Traktor.
1241 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke handelt
es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für
Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist.
1270 Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1280 In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast über
1000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den angeführten
Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg auch als
Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen
7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich
1000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck vor
gesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den
ausgewiesenen 5 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II, HTBLA
Wolfsberg, HTBLVA Mödlingund die HTBLVA
Villachvorgesehen sind.
1281 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1282 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke handelt
es sich um einen Traktor.
1420 Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast über
1000 kg) dient das für das Institut für Fertigungstechnik der
technischen Universität Wien vorgesehene Fahrzeug auch als
Unterrichtsbehelf. In den ausgewiesenen 45 Kraftfahrzeugen für
besondere Zwecke sind 19 Traktoren enthalten, die für das
Institut für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung der Universität
für Bodenkultur, die Versuchswirtschaft Großenzersdorf der
Universität für Bodenkultur, die Universität Graz, das
Universitätssportzentrum der Universität Graz, die
Universität Innsbruck, das Universitäts-Sportinstitut der
Universität Innsbruckund für das Lehr- und Forschungsgut
Merkenstein der veterinärmedizinischen Universität Wien
vorgesehen sind.
1790 Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für
Lebenmitteluntersuchung Graz wird auch im Rahmen des
Zivilschutzes eingesetzt.
1795 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten
für Tierseuchenbekämpfung Mödlingund für
Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren Wien-Hetzendorf
vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere
Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei
Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen
des Zivilschutzes eingesetzt.
1797 In den ausgewiesenen 18 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 7 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in Obertraun, Schielleiten, Spitzerberg, für das Bundessportzentrum Südstadtund das Bundesstadion Graz-Liebenauvorgesehen sind.
2000 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) auch für offizielle
Repräsentationszwecke.
302 Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz
(Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und die
21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für
Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für
Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,
Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und
St. Pölten; Handelsgericht Wien; Jugendgerichtshof Wien;
Arbeits- und Sozialgericht Wien; Landesgerichte in Korneuburg,
Krems an der Donau, Leoben, Ried im Innkreis, Steyr, Wels und
Wr. Neustadt) vorgesehen.
303 Bei den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um 4 Gefangenentransportwagen für das
landesgerichtliche Gefangenenhaus in Wien, 25 Traktoren, die
für die Gefangenenhäuser in Innsbruck, Klagenfurt,
Linz, für die Justizanstalt in Sonnberg, die
Sonderanstalt Gerasdorfund für die Strafvollzugsanstalten
in Garsten, Graz, Hirtenberg, Schwarzauund
Steinvorgesehen sind, sowie um 2 Kühlwagen für die
Strafvollzugsanstalten in Garsten und Hirtenberg.
401 Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in
der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung von der Aufnahme in den
Plan der Kraftfahrzeuge ausgenommen.
5040 Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für
Finanzen direkt unterstehenden Zollwachegeneralinspektorates.
5071 Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im
Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen
mitbenützt.
6000 Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke wird
1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.
6050 In den ausgewiesenen 33 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 25 Traktoren enthalten, die für die höheren
Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in
Raumberg-Trautenfelsund Ursprung/Elixhausen,
für die höheren Bundeslehranstalten für Land- und
Hauswirtschaft in Elmberg/Oberösterreich, Kematen/Tirol
, Pitzelstättenund Sitzenberg, für die höhere
Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Wien,
für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und
Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg
sowie für die höheren landwirtschaftlichen
Bundeslehranstalten Francisco-Josephinum in Weinzirlund
St. Florianvorgesehen sind.
6051 In den ausgewiesenen 28 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 23 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten
für Pflanzenbau in Wienund für Pflanzenschutz in Wien
, für die Bundesversuchsanstalt für alpenländische
Landwirtschaft Gumpensteinsowie für die
landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt Wienvorgesehen
sind.
6057 In den ausgewiesenen 2 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke ist
1 Traktor enthalten, der für die Bundesanstalt für Pferdezucht
in Stadl-Paura vorgesehen ist.
6072 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen
Ausbildungsstätten in Ort/Gmundenund Ossiach
vorgesehen sind.
6093 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
5 Traktoren enthalten, die für die Verwaltung der
Bundesgärten in Innsbruckund Wien-Schönbrunn
vorgesehen sind.
6095 In den ausgewiesenen 82 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 81 Traktoren enthalten, die für die
Bundesversuchswirtschaften in Fohlenhof bei Wiener Neustadt
, Fuchsenbigl im Marchfeld, Königshof bei Bruck/Leitha
(21) und Wieselburg an der Erlaufvorgesehen sind. 6096 In den ausgewiesenen 10 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und Versuchsforste in Bruck/Mur, Merkenstein, Kollerhube
(1) und Ulmerfeldvorgesehen sind.
6422 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Zugmaschinen.
71 Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke
setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus
zusammen.
77 Die im Plan enthaltenen 255 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke
setzen sich aus 82 geländegängigen Fahrzeugen, 45 Kleinbussen,
3 Unimog, 35 Traktoren und 90 Forstschleppern zusammen.
78 Die im Plan enthaltenen 875 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast
über 1000 Kg) beinhalten keine Zugmaschinen und Tankwagen. Die
im Plan enthaltenen 2603 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke
setzen sich aus 1435 Omnibussen, 417 Paketkraftwagen,
25 Zugmaschinen und 726 Kraftfahrzeugen mit Spezialaufbauten
zusammen.
79 Die im Plan enthaltenen 1007 Kraftfahrzeuge für besondere
Zwecke, wovon auch 4 Fahrzeuge im Rahmen des Zivilschutzes
eingesetzt werden, setzen sich aus 68 Zugmaschinen,
817 Omnibussen, 46 Sonderkraftfahrzeugen und 76 Kleinbussen
zusammen.
- 2. Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge
Kap.
Tit.
bzw. Par. Anmerkung
1110 Bei den im Plan ausgewiesenen 4 Motorflugzeugen der Gewichtsklasse A handelt es sich um viersitzige Flugzeuge.
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
1. Zu ''1. Anmerkung zum Plan der Kraftfahrzeuge'' s. zu Tit. ''302'': Art. XI § 3 Abs. 1, BGBl. Nr. 91/1993.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
Schlagworte
BGBl. Nr. 267/1967, Kraftfahrzeug, Luftfahrzeug, Passagierschiff,
Arbeitsgericht, Lehrgut, Landwirtschaft, Bundeslehranstalt, Weinbau,
Bundeslehrforst
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Gesetzesnummer
10004763
Dokumentnummer
NOR12052284
alte Dokumentnummer
N3199327187J
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