Anlage Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1991

Anlage

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Übereinkommen zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Gewährung eines Kredites an den Bund zwecks Einlösung der zugunsten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes 1948 und gemäß § 1 des Bundesschatzscheingesetzes begebenen Bundesschatzscheine.

I. Die Oesterreichische Nationalbank gewährt dem Bund einen Kredit zwecks Einlösung von zugunsten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes 1948 und gemäß § 1 des Bundesschatzscheingesetzes begebenen Bundesschatzscheinen bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtvolumen von 3 500 Millionen Schilling. Auf diesen Betrag ist der auf Grund des Bundesgesetzes betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 466/1985, gewährte Kredit anzurechnen.

II. Zur Verzinsung dieses Kredites werden der Oesterreichischen Nationalbank 2 vH p. a. .(und zwar vierteljährlich im nachhinein je 1/2 vH) vom jeweils aushaftenden Schuldenbetrag vergütet.

III. Der Kredit ist zurückzuzahlen, insoweit der Bund die den eingelösten Bundesschatzscheinen entsprechenden Beträge von den vorgenannten Institutionen zurückerhält.

IV. Unbeschadet des Punktes III dieses Übereinkommens sind die Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank gegen den Bundesschatz, und zwar gemäß

  1. a) dem nach dem Bundesgesetz vom 6. November 1985, BGBl. Nr. 466, abgeschlossenen Übereinkommen und
  2. b) diesem Übereinkommen,
  1. in obiger Reihenfolge in der Weise zu tilgen, daß für diesen Zweck von dem auf die Republik Österreich entfallenden Gewinnanteil (§ 69 Abs. 3 des Nationalbankgesetzes 1984) - unter Ausschluß der an den Bund als Aktionär ausgezahlten Dividenden - ein Fünftel, falls dieser Gewinnanteil jedoch 100 Millionen Schilling übersteigt, ein Viertel verwendet wird.

Schlagworte

BGBl. Nr. 466/1985

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10004677

Dokumentnummer

NOR12050972

alte Dokumentnummer

N3199110105X

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