Anlage Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1993

Anlage

(§§ 5 und 6)

Emissionsmessungen

  1. 1. Die Messungen sind
  2. 1. 1für staubförmige Emissionen nach dem im Anhang zu der Verordnung BGBl. Nr. 717/1993 wiedergegebenen Verfahren gemäß der ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen Gravimetrisches Verfahren Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993,
  3. 1. 2für gasförmige Emissionen
  4. 1. 2.1in Form von SO2 nach dem Verfahren gemäß VDI 2462, Blätter 1 bis 8,
  5. 1. 2.2in Form von HF nach dem Verfahren gemäß VDI 2470, Blatt 1,
  6. 1. 2.3in Form von Benzol, Phenol oder Ethenylbenzol (Styrol) nach dem Verfahren gemäß VDI 2457, Blatt 5,
  7. 1. 2.4in Form von Methanal (Formaldehyd) oder Ethanal (Acetaldehyd) nach dem Verfahren gemäß VDI 3862, Blatt 1 und 2,
  8. 1. 2.5in Form von NO2 nach dem Verfahren gemäß VDI 2456, Blätter 1 bis 9,
  9. 1. 2.6in Form von HCl nach dem Verfahren gemäß VDI 3480, Blatt 1, und
  10. 1. 2.7in Form von flüchtigen organischen Kohlenstoffverbindungen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nach dem Verfahren VDI 3481, Blatt 1 und (sinngemäß) Blatt 3,

oder nach einem diesen Verfahren gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

2. Die in Z 1 genannten VDI-Richtlinien (Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure) sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.

3. Bei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf des Brennofens zur Ziegelerzeugung sind mindestens drei Meßwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.

4. Bei zeitlich ungleichmäßigem Emissionsverlauf des Brennofens zur Ziegelerzeugung (wie bei Chargenbetrieb) sind mindestens drei Meßwerte (nach Möglichkeit in Form von Halbstundenmittelwerten) zu bestimmen. Jeder Meßwert muß jedoch den Zeitabschnitt einer Charge oder eines Vielfachen davon erfassen (bei Tunnelöfen mit diskontinuierlichem Schubbetrieb ist der Zeitabschnitt einer Charge eine Schubzeitperiode).

5. Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn mehr als ein Meßwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Meßverfahrens den Grenzwert überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007445

Dokumentnummer

NOR12081535

alte Dokumentnummer

N5199330614J

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