Anlage Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1993

Anlage

(§§ 5 und 6)

Emissionsmessungen

  1. 1. Die Messungen sind
  2. 1. 1.für staubförmige Emissionen nach dem Verfahren gemäß der als Anhang angeschlossenen ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen Gravimetrisches Verfahren Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993,
  3. 1. 2.für gasförmige Emissionen
  4. 1. 2.1in Form von SO2 nach dem Verfahren gemäß VDI 2462, Blätter 1 bis 8, und 1.2.2 in Form von NO2 nach dem Verfahren gemäß VDI 2456, Blätter 1 bis 9,

oder nach einem diesen Verfahren gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

2. Die in Z 1.2. genannten VDI-Richtlinien (Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure) sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.

3. Bei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles sind mindestens drei Meßwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.

4. Bei zeitlich ungleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles (wie bei Chargenbetrieb) sind mindestens drei Meßwerte (nach Möglichkeit in Form von Halbstundenmittelwerten) zu bestimmen. Jeder Meßwert muß jedoch den Zeitabschnitt einer Charge oder eines Vielfachen davon erfassen.

5. Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn ein Meßwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Meßverfahrens den Grenzwert überschreitet und die Überschreitung mehr als 20% des Grenzwertes beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007444

Dokumentnummer

NOR12081525

alte Dokumentnummer

N5199330603J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)