Anlage B
Umfang und Inhalt des Datensatzes für registerpflichtige Punktquellen
Für die Darstellung der Punktquellen im Register gilt:
Bei der Einleitung einer Mischung von (Ab)wässern verschiedener Herkunftsbereiche nach § 4 AAEV sind die Angaben unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV für jeden Teilstrom der Mischung zu treffen, der einem Herkunftsbereich nach § 4 AAEV zugeordnet werden kann und im Bewilligungsbescheid separat ausgewiesen wurde. Für den Berichtspflichtigen einer Einleitung einer Abwassermischung in ein Fließgewässer gilt das Gebot der Teilstromdarstellung nicht für jene Einleitungen in die Kanalisation, die den Bestimmungen des § 32b WRG 1959 unterliegen.
B.1 Abwassereinleitungen
Allgemeine Stammdaten:
- 1. Name,Anschrift (Sitz), die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift einschließlich einer Telefaxnummer, sofern vorhanden: E-Mailadressen des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers;
- 2. Stammzahl des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers gemäß § 6 Abs. 3 des EGovernment-Gesetzes – E-GovG; BGBl. I Nr. 10 aus 2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7 aus 2008 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 59 aus 2008;
- 3. Branchencode und Branchenzuordnung (vierstellig) des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 , ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006 S 1;
- 4. Adressen und Bezeichnungen der Standorte des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers – einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes –, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird sowie Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort der Wasserbenutzungsanlage oder Betriebsanlage befindet, ÖSTAT – Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert);
- 5. Liegenschaften (Einlagezahl und Grundstücksnummern) oder Betriebsanlagen mit denen das Einleitungsrecht (Wasserbenutzungsrecht) gemäß § 22 WRG 1959 verbunden ist;
- 6. (soweit zutreffend) Kennzeichnung der zur Betriebseinrichtung gehörigen Abwasserreinigungsanlagen – gegebenenfalls nach Teilströmen – als EmReg Berichtseinheit (BE_EmReg) und der Berichtseinheit BE_WAV bei Anlagen, die gemäß der AVV berichtspflichtig sind sowie eine Darstellung der Beziehung dieser Anlagen untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“;
- 7. Bezeichnung der für die Durchführung der Stammdateneintragung zuständigen Behörde.
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.
Wasserwirtschaftliche Stammdaten:
- 8. EmReg-Meldung: Name der Anlage die als EmReg-Berichtseinheit (BE_EmReg) gekennzeichnet ist1), Standortbezeichnung1);
- 9. Wasserberechtigter oder Anlageninhaber1): Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG, Branchencode (vierstellig), Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Telefax, E-Mail;
- 10. Standort und Bezeichnung1) Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern; Liegenschaften (Einlagezahl undGrundstücksnummern)oder Betriebsanlagen, mit denen das Einleitungsrecht(Wasserbenutzungsrecht) gemäß § 22 WRG 1959 verbunden ist;
- 11. Art und Maß der (Ab)wassereinleitung: bewilligte Art und Menge des einzu(ge)leite(t)nden (Ab)Wassers sofern vorhanden unter Angabe
- a) der maximal zulässigen Tages- und Sekundenabwassermenge in Kubikmeter pro Tag und Liter pro Sekunde;
- b) von Größe und Beschaffenheit der zu entwässernden Fläche(n), der darauf ausgeübten Tätigkeiten und der bei einem Niederschlagsereignis der jährlichen Häufigkeit 1 und der Dauer von 24 Stunden abfließenden Wassermenge in Kubikmeter pro Tag bei Einleitung von belastetem Niederschlagswasser, welches vom Geltungsbereich einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV mit umfasst wird; 2)
- c) der maximal zulässigen Tagesfrachten in Gramm pro Tag für die (Ab)Wasserinhaltsstoffe der Kategorie A und B;
- d) der maximalen Tagesproduktionskapazität, der maximalen Tagesverarbeitungskapazität oder der maximalen Jahresproduktionskapazität, wenn in der branchenspezifischen Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV für einen maßgeblichen Abwasserparameter eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung festgelegt ist;
- e) des Abwasserherkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV;
- 12. Rechtsgrundlage aufgrund der der Bescheid erlassen wurde (WRG 1959, Gewerbeordnung 1994, AWG 2002, MinROG, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen , UVP-G);
- 13. allfällige Zuordnung zu einer sonstigen Bezug habenden EU-Richtlinie (zB 2006/11/EG und Tochterrichtlinien, 91/271/EWG, 2008/1/EG, 2000/76/EG) oder zur Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ;
- 14. bescheiderlassende Behörden sowie Geschäftszahlen jener Schriftstücke, mit denen die Abwassereinleitungen bewilligt wurden;
- 15. Örtliche Bezeichnung der Einleitung
- a) bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer Name des Oberflächengewässers, Bezeichnung und Nummer des Flussgebietes nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung des Wasserkreislaufes in Österreich (Wasserkreislauferhebungsverordnung WKEV, BGBl. II Nr. 478/2006), Lagekoordinaten der Einleitungsstelle;
- b) bei einer Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation (Indirekteinleitung nach § 32b WRG 1959) Name und Standort der Abwasserreinigungsanlage des Kanalisationsunternehmens nach IEV;
- 16. Dauer der Bewilligung für die Einleitung (§ 21 WRG 1959) mit Jahr des Ablaufes und soweit vorhanden auch mit Monat und Tag, erforderlichenfalls gesondert für Teilströme, an denen eine Emissionsbegrenzung vor Vermischung mit sonstige (Ab)Wasser einzuhalten ist;
- 17. soweit vorhanden im Bescheid vorgeschriebene Emissionsbegrenzungen für (Ab)Wasserinhaltsstoffe und Parameter der Kategorie A, gegebenenfalls gesondert für Teilströme, an denen eine Emissionsbegrenzung vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten ist;
- 18. soweit vorhanden Art des Abwassererfassungs- und -sammelsystems (Kanalisation), bei einem Mischsystem unter Angabe der Anzahl der Entlastungsbauwerke; bei einer Einleitung gem. § 2 Abs. 1 Z 2 zusätzlich Angabe des Bemessungswertes, der Reinigungsstufe(n), der angeschlossenen Einwohner und Indirekteinleiter, der Art der Abwassereinleitung, der angeschlossenen Gemeinden beziehungsweise der angeschlossenen Katastralgemeinden, des Anlagentyps und Bezeichnung des Siedlungsgebietes;
- 19. soweit vorhanden Fristen betreffend
- a) Berichtsvorlage nach § 33b Abs. 2 in Verbindung mit § 134 Abs. 2 WRG 1959 (Intervall);
- b) Anpassung nach § 33c WRG 1959 (Termin);
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.
Wasserwirtschaftliche Bewegungsdaten:
- 20. Darstellung von Betriebsdaten3)
- a) abwasserrelevante Tätigkeiten bezogen auf den jeweils in § 1 der Spartenverordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV definierten Herkunftsbereich;
- b) Art und Größe des Betriebes auf der Basis der Tages- und Jahresproduktion;
- c) der Arten und Mengen (maximale Tages- und Jahresmengen) der eingesetzten abwasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie der Gruppen von (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen gemäß § 30a WRG 1959 in Verbindung mit Anhang E WRG 1959;4)
- d) bei einer Einleitung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Kläranlagenzulauffrachten (CSB, BSB5, TNb, Pges), Belastung;
- 21. (tatsächlich) eingeleitete Jahresabwassermenge und Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen
- a) gemäß Anlage C ermittelte Jahresabwassermenge und Frachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe der Kategorie A und B pro Kalenderjahr in Kilogramm pro Jahr,
- b) Methode der Frachtermittlung nach Anlage C,
- c) Angabe der Anzahl der Messergebnisse von (Ab)Wassermengen und Stoffkonzentrationen, die für die Ermittlung der Jahresfracht pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen,
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.
- 1) Wird aus dem Allgemeinen Stammdatenregister automatisiert in die EmReg Meldung übernommen.
- 2) Ist nur auszufüllen, wenn in der Branchen-AEV solche Niederschlagswässer unter den Geltungsbereich der AEV fallen.
- 3) Die in B.1 Ziffer 20 angeführten Angaben werden nur auf Wunsch nach Rücksprache mit dem Registerpflichtigen an die Europäische Kommission weitergeleitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- 4) Der Registerpflichtige hat diese Daten bereitzuhalten und, sofern sie für die Plausibilitätsprüfung für erforderlich erachtet werden, auf Verlangen des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb angemessener Frist (§ 4 Abs. 9) zu übermitteln.
B.2 Punktförmige Einleitungen von belastetem Niederschlagswasser
Allgemeine Stammdaten:
- 1. Name, Anschrift (Sitz), die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift einschließlich einer Telefaxnummer, sofern vorhanden: E-Mailadressen des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers
- 2. Stammzahl des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes – E-GovG; BGBl. I Nr. 10 aus 2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7 aus 2008 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 59 aus 2008;
- 3. Branchencode und Branchenzuordnung (vierstellig) des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 , ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006 S 1;
- 4. Adressen und Bezeichnungen der Standorte der entwässerten Flächen sowie die Größe der entwässerten Fläche(n) des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers – einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes –, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird sowie Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort der Wasserbenutzungsanlage befindet, ÖSTAT – Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert);
- 5. Liegenschaften (Einlagezahl und Grundstücksnummern) oder Betriebsanlagen mit denen das Einleitungsrecht (Wasserbenutzungsrecht)gem. § 22 WRG 1959 verbunden ist;
- 6. (soweit zutreffend) Kennzeichnung der zur Betriebseinrichtung gehörigen (Ab)wasserreinigungsanlagen – gegebenenfalls nach Teilströmen – als EmReg Berichtseinheit (BE_EmReg) sowie eine Darstellung der Beziehung dieser Anlagen untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“;
- 7. Bezeichnung der für die Durchführung der Stammdateneintragung zuständigen Behörde;
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.
Wasserwirtschaftliche Stammdaten:
- 8. EmReg - Meldung: Name der Anlage die als EmReg - Berichtseinheit (BE_EmReg) gekennzeichnet ist1), Standortbezeichnung1);
- 9. Wasserberechtigter oder Anlageninhaber1): Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG, Branchencode (vierstellig), Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Telefax, E-Mail;
- 10. Standort und Bezeichnung1) Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern; Liegenschaften (Einlagezahl undGrundstücksnummern) oder Betriebsanlagen mit denen das Einleitungsrecht(Wasserbenutzungsrecht) gemäß § 22 WRG 1959 verbunden ist;
- 11. bewilligte (genehmigte) Menge des einzuleitenden Niederschlagswassers (Art und Maß der Wasserbenutzung) sofern vorhanden unter Angabe
- a) der maximal zulässigen Tageswassermenge in Kubikmeter pro Tag unter Zugrundelegung eines Niederschlagsereignisses der Jährlichkeit 1 und der Dauer von 24 Stunden,
- b) der maximal zulässigen Tagesfrachten in Gramm pro Tag für die Inhaltsstoffe der Kategorie A und B des Niederschlagswassers;
- 12. Rechtsgrundlage aufgrund der der Bescheid erlassen wurde (WRG 1959, Gewerbeordnung 1994, AWG 2002, MinROG, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen , UVP-G);
- 13. allfällige Zuordnung zu einer sonstigen Bezug habenden EU-Richtlinie (zB 2006/11/EG und Tochterrichtlinien, 91/271/EWG, 2008/1/EG, 2000/76/EG) oder zur Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ;
- 14. bescheiderlassende Behörden sowie der Geschäftszahlen jener Schriftstücke, mit denen die Abwassereinleitungen bewilligt wurden;
- 15. Örtliche Bezeichnung der Einleitung bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer Name des Oberflächengewässers, Bezeichnung und Nummer des Flussgebietes nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung des Wasserkreislaufes in Österreich(Wasserkreislauferhebungsverordnung WKEV, BGBl. II Nr. 478/2006), Lagekoordinaten der Einleitungsstelle;
- 16. Dauer der Bewilligung für die Einleitung (§ 21 WRG 1959) mit Jahr des Ablaufes und soweit vorhanden auch mit Monat und Tag, erforderlichenfalls gesondert für Teilströme, an denen eine Emissionsbegrenzung vor Vermischung mit sonstige (Ab)Wasser einzuhalten ist;
- 17. soweit vorhanden im Bescheid vorgeschriebene Emissionsbegrenzungen für (Ab)Wasserinhaltsstoffe und Parameter der Kategorie A, gegebenenfalls gesondert für Teilströme, an denen eine Emissionsbegrenzung vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten ist;
- 18. soweit vorhanden Fristen betreffend
- a) Berichtsvorlage nach § 33b Abs. 2 in Verbindung mit § 134 Abs. 2 WRG 1959 (Intervall),
- b) Anpassung nach § 33c WRG 1959 (Termin),
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.
Wasserwirtschaftliche Bewegungsdaten:
- 19. Darstellung der auf der entwässerten Fläche ausgeübten Tätigkeit(en)2) und der daraus resultierenden Inhaltsstoffe des Niederschlagswassers, insbesondere solcher nach Art. 16 der RL 2000/60/EG , § 30a Abs. 2 WRG 1959 sowie nach Anhang E WRG 1959;
- 20. eingeleitete Jahresniederschlagswassermenge und Jahresfrachten von Wasserinhaltsstoffen
- a) gemäß Anlage C ermittelte Jahresniederschlagswassermenge und Frachten emittierter Wasserinhaltsstoffe der Kategorie A und B pro Kalenderjahr in Kilogramm pro Jahr,
- b) Methode der Frachtermittlung nach Anlage C,
- c) Angabe der Anzahl der Messergebnisse von Wassermengen und Stoffkonzentrationen, die für die Ermittlung der Jahresfracht pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen,
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.
- 1) Wird aus dem Allgemeinen Stammdatenregister automatisiert in die EmReg Meldung übernommen.
- 2) Die in B.2 Ziffer 19 angeführten Angaben werden nur auf Wunsch nach Rücksprache mit dem Registerpflichtigen an die Europäische Kommission weitergeleitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
B.3 Punktförmige Einleitungen aus Deponien und Altlasten
Allgemeine Stammdaten:
- 1. Name, Anschrift (Sitz), die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift einschließlich einer Telefaxnummer, sofern vorhanden: E-Mailadressen des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers;
- 2. Stammzahl des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes – E-GovG; BGBl. I Nr. 10 aus 2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7 aus 2008 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 59 aus 2008;
- 3. Branchencode und Branchenzuordnung (vierstellig) des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 , ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006 S 1;
- 4. Adressen und Bezeichnungen der Standorte des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers – einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes –, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird sowie Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort der Wasserbenutzungsanlage oder Betriebsanlage befindet, ÖSTAT – Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert);
- 5. Liegenschaften (Einlagezahl und Grundstücksnummern) oder Betriebsanlagen mit denen das Einleitungsrecht (Wasserbenutzungsrecht) gemäß § 22 WRG 1959 verbunden ist;
- 6. (soweit zutreffend) Kennzeichnung der zur Betriebseinrichtung gehörigen
(Ab)wasserreinigungsanlagen – gegebenenfalls nach Teilströmen – als EmReg- Berichtseinheit (BE_EmReg) sowie eine Darstellung der Beziehung dieser Anlagen untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“; - 7. jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse und dem jeweiligen Status durch Angabe der Phase (zB Ablagerungsphase) und alle abfallwirtschaftlichen Stammdaten, die dazugehören;
- 8. Bezeichnung der für die Durchführung der Stammdateneintragung zuständigen Behörde;
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.
Wasserwirtschaftliche Stammdaten:
- 9. EmReg - Meldung: Name der Anlage die als EmReg - Berichtseinheit (BE_EmReg) gekennzeichnet ist1), Standortbezeichnung1);
- 10. Wasserberechtigter oder Anlageninhaber1): Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 EGovG, Branchencode (vierstellig), Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Telefax, E- Mail;
- 11. Standort und Bezeichnung1) Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern; Liegenschaften (Einlagezahl undGrundstücksnummern)oder Betriebsanlagen mit denen das Einleitungsrecht(Wasserbenutzungsrecht) gemäß § 22 WRG 1959 verbunden ist;
- 12. Art und Maß der Wasserbenutzung bewilligte (genehmigte) Art und Menge des einzuleitenden Sicker- oder Niederschlagswassers soweit vorhanden unter Angabe
- a) der maximal zulässigen Tages- und Sekundenabwassermenge in Kubikmeter pro Tag und Liter pro Sekunde,
- b) der Klasse und der Größe (§ 4 Deponieverordnung 2008 und bewilligte Gesamtkubatur in Kubikmeter) einer Deponie,
- c) der maximal zulässigen Tagesfrachten in Gramm pro Tag für die (Ab)Wasserinhaltsstoffe der Kategorie A und B,
- d) der Größe (in Hektar) und Art einer Altlast (Entstehung, ehemals ausgeübte Tätigkeiten etc.),
- e) des Abwasserherkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV;
- 13. Rechtsgrundlage aufgrund der der Bescheid erlassen wurde (WRG 1959, Gewerbeordnung 1994, AWG 2002, MinROG, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen , UVP-G)
- 14. eine allfällige Zuordnung zu einer sonstigen Bezug habenden EU-Richtlinie (zB 2006/11/EG und Tochterrichtlinien, 91/271/EWG, 2008/1/EG, 2000/76/EG) oder zur Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ;
- 15. bescheiderlassende Behörden sowie der Geschäftszahlen jener Schriftstücke, mit denen die Einleitungen bewilligt wurden;
- 16. Örtliche Bezeichnung der Einleitung
- a) bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer Name des Oberflächengewässers, Bezeichnung und Nummer des Flussgebietes nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung des Wasserkreislaufes in Österreich (Wasserkreislauferhebungsverordnung WKEV, BGBl. II Nr. 478/2006), Lagekoordinaten der Einleitungsstelle,
- b) bei einer Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation (Indirekteinleitung nach § 32b WRG 1959) Name und Standort der Abwasserreinigungsanlage des Kanalisationsunternehmens nach IEV;
- 17. Dauer der Bewilligung für die Einleitung (§ 21 WRG 1959) mit Jahr des Ablaufes und soweit vorhanden auch mit Monat und Tag, erforderlichenfalls gesondert für Teilströme, an denen eine Emissionsbegrenzung vor Vermischung mit sonstige (Ab)Wasser einzuhalten ist;
- 18. soweit vorhanden im Bescheid vorgeschriebene Emissionsbegrenzungen für (Ab)Wasserinhaltsstoffe und Parameter der Kategorie A, gegebenenfalls gesondert für Teilströme, an denen eine Emissionsbegrenzung vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten ist;
- 19. jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse und dem jeweiligen Status durch Angabe der Phase (z.B. Ablagerungsphase) und alle abfallwirtschaftlichen Stammdaten, die dazugehören;
- 20. soweit vorhanden Fristen betreffend
- a) Berichtsvorlage nach § 33b Abs. 2 in Verbindung mit § 134 Abs. 2 WRG 1959 (Intervall),
- b) Anpassung nach § 33c WRG 1959 (Termin),
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.
Wasserwirtschaftliche Bewegungsdaten:
- 21. Darstellung von Betriebsdaten2) Angaben zu Stoffen gemäß Art. 16 der RL 2000/60/EG , § 30a Abs. 2 WRG 1959 sowie nach Anhang E WRG 19593);
- 22. (tatsächlich) eingeleitete Jahresabwassermenge und Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen
- a) gemäß Anlage C ermittelte Jahresabwassermenge und Frachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe der Kategorie A und B pro Kalenderjahr in Kilogramm pro Jahr,
- b) Methode der Frachtermittlung nach Anlage C,
- c) Angabe der Anzahl der Messergebnisse von (Ab)Wassermengen und Stoffkonzentrationen, die für die Ermittlung der Jahresfracht pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen,
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.
- 1) Wird aus dem Allgemeinen Stammdatenregister automatisiert in die EmReg Meldung übernommen.
- 2) Die in B.3 Ziffer 21 angeführten Angaben werden nur auf Wunsch nach Rücksprache mit dem Registerpflichtigen an die Europäische Kommission weitergeleitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- 3) Der Registerpflichtige hat diese Daten bereitzuhalten und, sofern sie für die Plausibilitätsprüfung für erforderlich erachtet werden, auf Verlangen des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb angemessener Frist (§ 4 Abs. 9) zu übermitteln.
Schlagworte
Tagesabwassermenge, Abwassersammelsystem, Tagesproduktion,
Tagesmenge, Rohstoff, Arbeitsstoff
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20006186
Dokumentnummer
NOR40104104
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