Tritt mit Ende des Schuljahres 2019/20 außer Kraft (vgl. § 35 Abs. 2 Z 3).
Anlage B
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienerichtlinie)
1. Abstandsgebot (Mindestabstand)
Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
2. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes
2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag
Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten, der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule oä. von Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Klassen kann erforderlichenfalls zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler zu verhindern.
(Anm.: Z 2.2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2020)
2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten
Nur die Lehrpersonen sollen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors, Teilung in Sprachgruppen uä.).
(Anm.: Z 2.4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2020)
3. Vermeidung von Personenansammlungen
Versammlungen sind nach Maßgabe der auf Veranstaltungen und Versammlungen gemäß der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 anzuwendenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zulässig.
4. Atemhygiene
4.1 Die Zimmer sind mindestens einmal stündlich für eine Dauer von fünf Minuten durchzulüften.
4.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) (Anm1)
Alle Personen im Schulgebäude können eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
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Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 436/2020-15, dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugestellt am 23. Dezember 2020, zu Recht erkannt, dass Z 4.2, gesetzwidrig war, vgl. BGBl. II Nr. 24/2021).
Schlagworte
Schulordnung, Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
20011171
Dokumentnummer
NOR40223572
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