Anlage B AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017, G 56/2017-14, G 199/2017-8, zu Recht erkannt, dass die Anlage B „Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a“ verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 146/2017).

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder

Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10

15

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

20

15

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

75

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50

  

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017, G 56/2017-14, G 199/2017-8, zu Recht erkannt, dass die Anlage B „Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a“ verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 146/2017).

Schlagworte

BGBl. I Nr. 120/2002

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40128368

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