Anlage B AEV Waschmittel

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2001

Anlage B

Methodenvorschriften gemäß § 4

  1. 1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 7 und 9 bis 20 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 8 und 21 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5, 7, 10 und 11, 13 bis 19 und 21 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4. Analysenmethoden
  5. 4.1. Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 6, 10, 11 und 20.1 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für die Parameter Nr. 6 oder 20.1 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,01 mg/l (jeweils ber. als B oder DSDMAC); für die Parameter Nr. 10 oder 11 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (jeweils ber. als N oder P).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

7

Bor

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

10

Gesamter gebundener Stickstoff TNb

DIN 38409-H27, Juli 1992

11

Phosphor – Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

20.1

Kationische Tenside

DIN 38409-H20, Juli 1989

   

  1. 4.2. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit der durch die Parameter TOC und CSB der Spalte II der Anlage A (Nr. 13 und 14) erfassten Abwasserinhaltsstoffe hat mit der folgenden Analysenmethode zu erfolgen:

Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit

ÖNORM EN ISO 9888 September 1999

modifizierter Zahn-Wellens-Test, durchgeführt an der filtrierten mengenproportionalen Tagesmischprobe. Als Inoculum ist die Biomasse der von der Einleitung betroffenen öffentlichen Abwasserreinigungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz zu verwenden. Die Anfangskonzentration für DOC und CSB (filtriert) zu Testbeginn ist gemäß Kap. 4 einzustellen. Die Abbaubarkeit (ausgedrückt als Mindestabbauleistung) bezieht sich auf die Anfangs- bzw. Endkonzentration für DOC oder CSB (filtriert) zu Testbeginn bzw. zu Testende.

  

Schlagworte

Anfangskonzentration

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20000781

Dokumentnummer

NOR40009161

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