Anlage B AEV Soda

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Anlage B

Methodenvorschriften gemäß § 4

  1. 1. Die Parameter Nr. 2 sowie Nr. 5 bis 15 der Anlage A sind anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen; der Abwasserparameter Nr. 3 der Anlage A ist anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten Tagesmischprobe zu bestimmen.
  2. 2. Die Parameter Nr. 1 und 4 der Anlage A sind anhand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3. Die Parameter Nr. 3, Nr. 5 bis 7, Nr. 9 bis 11 sowie Nr. 14 und 15 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4. Dem Emissionswert des Parameters Nr. 6 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,01 mg/l (ber. als Cd).

Nr. 

Parameter

Analysenmethode

6

Cadmium

DIN 38406-E22, März 1988

 

 

Durchführung nach Kap. 10.2

 

 

ÖNORM M 6279, Oktober 1991

 

 

Durchführung nach Kap. 8.2

   

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10010964

Dokumentnummer

NOR12139348

alte Dokumentnummer

N8199653608J

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