Anlage B
Methodenvorschriften gemäß § 4
- 1. Die Parameter Nr. 2 und 4 bis 9 der Anlage A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
- 2. Die Parameter Nr. 1 und 3 der Anlage A sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
- 3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2 bis 9 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
- 4. Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 3 und 4 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 3 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 1 mg/l; für den Parameter Nr. 4 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
Nr. | Parameter | Analysenmethode |
3 | Abfiltrierbare Stoffe | ÖNORM EN 872, Mai 1996 |
Glasfaserfiltration | ||
4 | Gesamter gebundener | DIN 38409-H27, Juli 1992 |
Stickstoff TNb | ||
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
20000788
Dokumentnummer
NOR40009292
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