Anlage B
Methodenvorschriften gemäß § 4
1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 11, 13, 14, 16 bis 23, 25 und 26 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 12, 15, 24 und 27 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3. Die Emissionsswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 11, 16, 18 bis 25 und 27 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
10011165
Dokumentnummer
NOR12143338
alte Dokumentnummer
N8199956368L
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