Anlage B
Methodenvorschriften gemäß § 4
1. Die Parameter Nr. 2, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 14 bis 19 und 21 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 13, 20 und 22 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5, 6, 11 sowie 14 bis 22 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
10011004
Dokumentnummer
NOR12140292
alte Dokumentnummer
N8199659212J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)