Anlage B AEV Kunstharze

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1997

Anlage B

Methodenvorschriften gemäß § 4

1. Die Parameter Nr. 2, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 14 bis 19 und 21 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.

2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 13, 20 und 22 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5, 6, 11 sowie 14 bis 22 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10011004

Dokumentnummer

NOR12140292

alte Dokumentnummer

N8199659212J

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